Sittenwidriger Vertrag

Es fehlt auch nicht an Einfällen, dieses Zustimmungserfordernis zu umgehen. So veräußerte ein getrennt lebender Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil am ehelichen Hausgrundstück an seine neue Lebensgefährtin, um so die Teilungsversteigerung leichter zu ermöglichen. Dem machte jedoch das Gericht einen Strich durch die Rechnung: Der Kaufvertrag und die Übereignung sind sittenwidrig und damit nichtig![1]

Schadensersatz

Möglich ist auch eine Schadensersatzpflicht desjenigen Ehegatten, der den Verkauf des gemeinsamen Hausgrundstücks blockiert und dieses dann in der Teilungsversteigerung günstiger erwirbt.[2] Die Stellung eines unter Umgehung der Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB unzulässigen Antrags kann nach § 1385 Nr. 2 BGB a. F. einen Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich begründen.[3]

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