Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.527,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2002 zu zahlen, davon 27.112,56 EUR unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus Gesamtschuldnerausgleich wegen der alleinigen Tilgung von zur Finanzierung des Hauskaufes aufgenommener Darlehen durch den Beklagten für den Zeitraum nach Zustellung des Scheidungsantrages am 10.11.1995,

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung gemäß § 108 ZPO in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihrem geschiedenen Ehemann, Schadensersatz wegen der Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens über das gemeinsame Hausgrundstück.

Die Parteien sind frühere Eheleute. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Während der Ehe hatten die Parteien das Haus … in … gemeinsam erworben. Nach der Trennung der Parteien lebte die Klägerin in dem gemeinsamen Haus. Der Beklagte zahlte sowohl während der Ehe als auch nach der Trennung der Parteien die monatlichen Raten für die zur Finanzierung des Grundstücks aufgenommenen Darlehen. Der Scheidungsantrag wurde der Klägerin mit dem 10.11.1995 zugestellt. Die Ehe wurde mit dem 03.02.1998 rechtskräftig geschieden.

Der Beklagte bot der Klägerin nach Rechtskraft der Scheidung an, ihren Miteigentümeranteil an dem gemeinsamen Grundstück gegen Zahlung eines Betrages von 100.000,00 DM zu übernehmen. Nachdem die Klägerin dieses Angebot abgelehnt hatte und dem Beklagten ihrerseits ein Angebot unterbreitete, erhöhte der Beklagte sein ursprüngliches Angebot um einen Betrag von 35.000,00 DM. Auch dieses Angebot wurde von der Klägerin abgelehnt.

In einem darauf von dem Beklagten betriebenen Hausratsverteilungsverfahren vor dem Amtgerichts Lüdinghausen, Az. 13 F 293/95, einigten sich die Parteien am 18.05.1998 hinsichtlich des gemeinsamen Hauses zunächst darauf, dass jede Partei unabhängig voneinander versuchten sollte, einen Käufer für das Grundstück nebst aufstehendem Gebäude zu finden, damit das Grundstück bestmöglichst verwertet werden könne. Der Beklagte sollte einen Makler einschalten. Die Klägerin sollte versuchen, das Haus durch freihändigen Verkauf zu veräußern. Der Beklagte behielt sich vor, die Teilungsversteigerung zu betreiben, soweit die Bemühungen der Parteien bis zum 31.07.1998 nicht zum Erfolg kommen sollten. Die Klägerin erklärte ausdrücklich, im Falle eines Verkaufes bis zum 31.12.1998 aus dem Haus auszuziehen. Der Beklagte beauftragte keinen Makler, sondern übersandte der Klägerin am 20.05.1998 einen Immobilienauftrag mit der Aufforderung, diesen zu unterschreiben. Die Klägerin unterzeichnete den Auftrag nicht. Ein freihändiger Verkauf des Grundstücks gelang bis zum 31.07.1998 nicht. Der Beklagte beantragte daraufhin mit dem 06.08.1998 die Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens. Der Verkehrswert des Grundstücks nebst aufstehendem Haus wurde mit 630.000,00 DM festgestellt.

Die Klägerin beauftragte am 19.08.1998 die … Immobilien GmbH mit der Vermittlung des gemeinsamen Grundstücks. Die Zeugen … setzten sich mit dem mit dem Objekt betrauten Vermittler, dem Zeugen … in Verbindung und besichtigten das Haus. Am 18.11.1998 unterzeichneten die Eheleute … bei dem Zeugen … einen Objektnachweis mit Courtagevereinbarung, in dem ein Kaufpreis von 650.000,00 DM festgehalten wurde. Der Zeuge … wandte sich daraufhin zunächst telefonisch an den Beklagten und teilte ihm das Kaufangebot der Eheleute … mit. Per Telefax wurde dem Beklagten der von den Zeugen … unterzeichnete Objektnachweis nebst Telefonnummern übermittelt. Der Beklagte meldete sich weder bei dem Zeugen … noch bei den Zeugen … Zu einem Kaufvertragsabschluss mit den Zeugen … kam es nicht.

Mit dem 31.03.1999 unterbreitete der Beklagte der Klägerin ein weiteres Angebot zum Erwerb ihres Miteigentumanteils zu einem Kaufpreis von 180.000,00 DM gegen Übernahme sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Belastungen sowie unter Verzicht auf von ihm behaupteter Ausgleichsansprüche. Dieses nahm die Klägerin nicht an.

Am 05.04.2000 wurde die Versteigerung durchgeführt. In dem Versteigerungstermin boten sowohl die Klägerin als auch der Beklagte mit. Der Klägerin war zuvor die Gewährung eines kurzfristigen Darlehens seitens der … zum Erwerb des Grundstücks zugesagt worden. Ein Mitarbeiter der … der Zeuge … war in dem Versteigerungstermin anwesend. Der Beklagte überbot die Klägerin mit einem um 10.000,00 DM erhöhten Gebot und erhielt den Zuschlag für einen Betrag von 330.000,00 DM nebst Übernahme der noch bestehenden Belastungen in Höhe von 196.676,02 DM.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagte, er habe nach Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens kein Interesse mehr daran gehabt, das Haus freihändig zu verkaufen. Nach Mitteilung über das Käuferpaar … habe er sich dazu entschlossen, d...

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