Gesamtes Vermögen betroffen?

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist ein zusätzliches Problem zu beachten: Zwar verwaltet grundsätzlich jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig. Will er allerdings über sein Vermögen im Ganzen verfügen, muss der andere Ehegatte dem Geschäft zustimmen.[1] Hierdurch soll zum einen erreicht werden, dass der Familie die wirtschaftliche Grundlage erhalten bleibt; ferner soll der zustimmungsberechtigte Ehegatte vor einer Gefährdung seiner zukünftigen Zugewinnausgleichsforderung geschützt werden.

Entsprechende Geltung

Inzwischen hat der BGH[2] entschieden, dass diese gesetzliche Regelung auch bei der Teilungsversteigerung gilt. Stellt sich also die Auseinandersetzung des Bruchteilseigentums als Gesamtvermögensverfügung dar, so muss der andere Ehegatte grundsätzlich zustimmen.

Eile tut not!

Gleichzeitig hat der BGH einen weiteren Streitpunkt entschieden: Die fehlende Zustimmung steht nicht erst der Erteilung des Zuschlags, sondern schon der Anordnung und Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens entgegen.[3] Nur so lassen sich unnötige Versteigerungsverfahren vermeiden.

 
Praxis-Tipp

Zustimmungsbedürftigkeit

Der Antragsteller sollte bereits bei Einleitung des Verfahrens die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit geklärt haben und beizeiten auf Ersetzung der Zustimmung dringen.

[1] § 1365 BGB; zum Zustimmungserfordernis nach Art. 5 des Abkommens über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 BGB) vgl. Jünemann, ZEV 2013, S. 353, 355; Bergschneider/Cirullies, Familienvermögensrecht, 3. Aufl. 2016, Rn. 3.166 je m. w. N.
[2] BGH, Beschluss v. 14.6.2007, V ZB 102/06, FamRZ 2007 S. 1634.
[3] BGH, a. a. O.

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