Schutz durch Mietvertrag

Die Überlassung der ehelichen Wohnung an einen der Ehegatten nach §§ 1361b, 1568a BGB hindert den anderen Ehegatten grundsätzlich nicht daran, die Auseinandersetzungsversteigerung zu betreiben.[1] Etwas anderes gilt, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte einen Mietvertrag nach § 1568a Abs. 5 BGB (unter Beachtung der Jahresfrist des Abs. 6!) erreicht hat.[2] Denn der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" gilt auch in der Teilungsversteigerung. Die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechte können im Versteigerungstermin angemeldet werden.[3]

 
Praxis-Tipp

Befristung des Mietvertrags

Der andere Ehegatte sollte bereits in dem Wohnungszuweisungsverfahren auf die beabsichtigte Teilungsversteigerung und mögliche Nachteile hinweisen und jedenfalls eine Befristung des Mietvertrags anstreben.

Hat ein Ehepartner das Eigentum an der Ehewohnung bei der Teilungsversteigerung erworben, ist ein Anspruch des anderen Ehepartners auf Überlassung der Ehewohnung nach § 1568a BGB ausgeschlossen.

[1] Eingehend Uecker, FPR 2013, S. 367.
[2] Näher zu den Voraussetzungen Bergschneider/Cirullies, Familienvermögensrecht, 3. Aufl. 2016, Rn. 3.147 m. w. N.
[3] Wellenhofer in: Münchener Kommentar/BGB, 6. Aufl. 2013, § 1568a Rn. 51; Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung, 3. Aufl. 2016, Rn. 327 ff.

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