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Neben der Vollstreckungsversteigerung von Grundstücken regelt das ZVG auch die Zwangsversteigerung in besonderen Fällen, insbesondere die Versteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters[1] und eines Erben[2] sowie die Versteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft (allgemein "Teilungsversteigerung" genannt). Auch ein Zusammentreffen von Teilungs- und Forderungsversteigerung ist möglich.[3]

Im Wesentlichen finden auf diese Sonderformen die Vorschriften über die Vollstreckungsversteigerung entsprechende Anwendung. Von praktischer Bedeutung ist hierbei vor allem die in §§ 180185 ZVG geregelte Teilungsversteigerung.[4]

Stets Zwangsvollstreckung

Trotz des Verfahrenszwecks handelt es sich bei der Teilungsversteigerung um ein Verfahren der Zwangsvollstreckung, denn sie wird auch gegen den Willen der anderen Miteigentümer vorgenommen. Die Durchführung gestaltet sich allerdings oft schwieriger als bei einer (Forderungs-)Zwangsversteigerung, weil manche Vorschriften (insbesondere betreffend Antragsberechtigung, Einstellungsmöglichkeiten, geringstes Gebot, Erlösverteilung) noch komplizierter und die Fronten zwischen den Beteiligten der Teilungsversteigerung oft verhärtet sind. Es ist gar von einem "Kriegsschauplatz" die Rede.[5]

[1] §§ 172174.
[2] §§ 175179.
[3] Zu den entsprechenden Problemen eingehend Hamme, Rpfleger 2002, S. 248.
[4] Ausführlich Bergschneider/Hintzen, Familienvermögensrecht, 3. Aufl. 2016, Rn. 10.1 ff.; Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung, 3. Aufl. 2016.
[5] Grziwotz, FamRZ 2002, S. 1669, 1676 mit Vorschlägen für eine gütliche Einigung.

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