Ohne Erfolg! Ein Erbbaurecht hindere den Vollzug eines Teilungsantrags. Da das aufgrund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts (§ 12 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG) gelte, könne es nicht Gegenstand des Sondereigentums werden (§ 93 BGB). Es sei deshalb ausgeschlossen, dass mit einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück das Sondereigentum an einer Wohnung verbunden werde, die sich in einem Gebäude befinde, das aufgrund eines Erbbaurechts erstellt worden sei. Denn im Hinblick auf § 10 ErbbauRG, wonach das Erbbaurecht nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden könne, dürfe an der Grundstücksfläche, auf die sich die Ausübung des Erbbaurechts erstrecke, kein Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers bestehen.

Es sei zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, Wohnungseigentum an einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück zu begründen. Das setze jedoch voraus, dass das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk und das in Wohnungseigentum aufgeteilte Bauwerk unterschiedliche Gebäude seien (Hinweis auf OLG Hamm, Beschluss v. 27.3.1998, 15 W 332/97). Dies sei hier nicht der Fall.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge