1 Leitsatz

Die zum grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung nach §§ 8, 7 Abs. 4 Satz 1 WEG beizufügenden Anlagen – Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung – müssen auch dann nicht mit der Bewilligung körperlich verbunden werden, wenn nur die Unterschrift unter der Bewilligung beglaubigt worden ist.

2 Normenkette

§§ 7 Abs. 4, 8 WEG

3 Das Problem

Bauträger X gibt gegenüber dem Grundbuchamt eine Teilungserklärung ab. Das Grundbuchamt zeigt X verschiedene Eintragungshindernisse auf und übersendet zu deren Behebung die Abgeschlossenheitsbescheinigung und die Aufteilungspläne an den Notar zurück. Mit notariell beglaubigter Erklärung ändert X die Teilungserklärung in einer neuen Urkunde ab. Dabei nimmt er wiederum auf die ursprüngliche Abgeschlossenheitsbescheinigung und die zugehörigen Aufteilungspläne Bezug. Das Grundbuchamt meint, die neue Urkunde könne auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung nur Bezug nehmen, wenn diese urkundlich mit ihr verbunden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Die Abgeschlossenheitsbescheinigung und die Aufteilungspläne seien zwar durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Das sei hier aber geschehen: Die Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie die ihr beigefügten Aufteilungspläne seien von der Baubehörde des Bezirksamtes jeweils gestempelt und unterschrieben worden. Ihre Zusammengehörigkeit sei durch die übereinstimmende Aktenbezeichnung ersichtlich gemacht worden. Eine Verbindung mit Schnur und Siegel sei damit nach Nr. 7 a. F. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG entbehrlich gewesen. Der Senat habe bereits entschieden, dass eine Mitbeurkundung dieser Anlagen im Sinne von §§ 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, 44 BeurkG nicht erforderlich sei (KG, Beschluss v. 2.7.2015, 1 W 558/14). Der Antragsteller habe zwar ihre Zusammengehörigkeit mit der Eintragungsbewilligung bei der Vorlage zur Eintragung deutlich zu machen. Werde lediglich die Unterschrift unter einer Eintragungsbewilligung notariell beurkundet, gelte jedenfalls dann, wenn ein amtlicher Aufteilungsplan bereits vorliege, nichts Anderes (a. A. Rapp in Staudinger, BGB, 2018, § 7 WEG, Rn. 15). Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung seien aber keine Anlagen im Sinne des Beurkundungsgesetzes. Vielmehr stünden sie als eigenständige Elemente neben der Eintragungsbewilligung und seien nicht ihr Bestandteil (Hinweis u. a. auf Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 7 Rn. 27).

Hinweis

  1. Das Gericht hat natürlich Recht. Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung verlieren ihren Charakter nicht dadurch, dass die Teilungserklärung nicht beurkundet, sondern lediglich die sie abschließende Unterschrift notariell beglaubigt worden ist. Bei einer Beglaubigung wird zwar lediglich die Identität des Unterzeichners durch den Notar festgestellt. Jedoch gilt für den über der beglaubigten Unterschrift befindlichen Text die Vermutung seiner Richtigkeit, § 440 Abs. 2 ZPO.
  2. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem WEG ist geändert worden. Bislang war sie nach Nummern gegliedert. Die Nr. 7 lautete wie folgt: "Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 bis 6 ist die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage zu erteilen. Die Bescheinigung ist mit Unterschrift sowie Siegel oder Stempel zu versehen. Mit der Bescheinigung ist eine als Aufteilungsplan bezeichnete und mit Unterschrift sowie mit Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung der Bauzeichnung zu erteilen. Die Zusammengehörigkeit von Bescheinigung und Aufteilungsplan ist durch Verbindung beider mittels Schnur und Siegel oder durch übereinstimmende Aktenbezeichnung ersichtlich zu machen." Das Regelungsproblem löst im neuem Recht der § 8 der Vorschrift. Dieser lautet ähnlich: "Die Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ist nach dem Muster der Anlage 1, die Bescheinigung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Die Bescheinigung ist mit Unterschrift sowie Siegel oder Stempel zu versehen. Mit der Bescheinigung ist eine als Aufteilungsplan bezeichnete und mit Unterschrift sowie mit Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung der Bauzeichnung zu erteilen. Die Zusammengehörigkeit von Bescheinigung und Aufteilungsplan ist durch Verbindung beider mittels Schnur und Siegel ersichtlich zu machen oder durch übereinstimmende Aktenbezeichnung; auf Antrag ist sie nur durch übereinstimmende Aktenbezeichnung ersichtlich zu machen. Wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 2 elektronisch gestellt, ist auch die Bescheinigung samt Aufteilungsplan elektronisch zu erteilen. An die Stelle der Unterschrift und des Siegels oder Stempels tritt eine qualifizierte elektronische Signatur, wobei das der Signatur zugrundeliegende qualifizierte Zertifikat die Behörde erkennen lassen muss. Die Zusammengehörigkeit von Bescheinigung und Aufteilungsplan ist durch übereinstimmende Aktenbezeichnung ersichtlich zu machen oder durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik ...

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