Leitsatz (amtlich)

Die zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum erforderliche Bewilligung muss in einem erkennbaren Zusammenhang zu der ebenfalls vorzulegenden neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung stehen (Fortführung von Senat, Beschl. v. 23.4.2013 - 1 W 343/12). Ein solcher Zusammenhang besteht nicht bei nachträglicher Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn in der Bewilligung auf eine andere Bescheinigung Bezug genommen wird, die von der Grundbucheintragung abweichende Abgrenzungen des Sondereigentums von dem Gemeinschaftseigentums ausweist.

 

Normenkette

WEG §§ 5, 7, 10; GBO § 19

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 45 ZE 2...-14)

 

Tenor

Die Beschwerde wird bei einem Wert i.H.v. 891.375 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das im Beschlusseingang näher bezeichnete Teileigentum beruht u.a. auf der Teilungserklärung vom 23.6.1999 - UR-Nr. G 5.../1...des Notars R...G...in B... In der Urkunde wird zunächst Bezug auf zwei ältere Teilungserklärungen genommen - UR-Nrn. G ... 1.../1...und G ... 2.../1...des Notars R...G...in B...-, dann 39 Wohnungseigentums- und zwei Teileigentumsrechte bezeichnet und anschließend die Punkte 2. bis 7. aufgeführt. Unter "4." heißt es wörtlich:

"Der zukünftige Eigentümer der Teileigentumseinheit T 41 ist berechtigt, das Gebäude einschließlich des Dachgeschosses so auszubauen, dass die geschaffenen Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, so dass eine oder zwei Wohnungseigentumseinheiten entstehen. Dieses Recht darf auch auf den jeweiligen zukünftigen Eigentümer der genannten Einheit übertragen werden. Entsprechend darf der Eigentümer (oder der jeweilige Eigentümer) gegebenenfalls diese Teilungserklärung abändern. Eine Veränderung der Miteigentumsanteile ist damit nicht verbunden, da die jeweiligen Flächen bereits bei der jetzigen Festlegung der Miteigentumsanteile berücksichtigt sind."

Nach Punkt 7. folgt ein mit "II." überschriebener Abschnitt, der in drei Paragraphen unterteilt ist. Im Anschluss daran folgt unter "Abschnitt B" die aus 18 Paragraphen bestehende Gemeinschaftsordnung. Schließlich wird unter "Abschnitt C" zu Punkt 1. die Teilung des Grundstücks in 39 Wohnungseigentumsrechte und zwei Teileigentumsrechte "laut Abschnitt A I dieser Urkunde" bewilligt. Unter Punkt 2. heißt es:

"Der Eigentümer bewilligt und beantragt laut § 7 Abs. 3 und 10 Abs. 2 WEG, die Bestimmungen des Abschnittes A II sowie die Bestimmungen des Abschnittes B - §§ 12, 13, 14, 16, 18 ausgenommen - als Gegenstand und Inhalt jedes einzelnen Sondereigentums in das Grundbuch (Wohnungs-/Teileigentumsgrundbuch) einzutragen sowie die jeweiligen Sondernutzungsrechte zu vermerken."

Zur UR-Nr. G 7.../2...des Notars R...G...nahm die teilende Eigentümerin Bezug auf die UR-Nr. G 5.../1...und verwies auf die der Urkunde beigefügte Abgeschlossenheitsbescheinigungen nebst Aufteilungsplänen des Bezirksamtes Z...von B...vom 25.5.1999 - Bescheinigung Nr. 5...- sowie vom 10.6.1999 - Bescheinigung Nr. 6...-.

Am 16.2.2000 beantragte Notar G...unter Überreichung u.a. der UR-Nr. G 5.../1...und G 7.../2...sowie der Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. 5...des Bezirksamtes Z...von B...vom 25.5.1999 den Vollzug der Teilung im Grundbuch.

Mit Zwischenverfügung vom 29.8.2000 beanstandete das Grundbuchamt u.a. die Bewilligung in der UR-Nr. G 5.../1...hinsichtlich der Bezugnahme auf Abschnitt A I und II, da dieser Teil in der Urkunde nicht existiere. Zugleich wies es darauf hin, dass die Bestimmungen Ziff. 5, 6 und 7 auf Seite 11 der Urkunde nicht als Inhalt des Sondereigentums eingetragen werden könnten.

Am 26.9.2000 stellte eine von der teilenden Eigentümerin Bevollmächtigte zur UR-Nr. G 1.../2...des Notars R...G...klar, dass "der Teilungsplan mit den hierauf bezogenen Regelungen zu den Unternummern 1. - 7. den Abschnitt A I. darstellen, der Abschnitt A II die Regelungen zum Sonder- und Gemeinschaftseigentum". Weiter heißt es in der Urkunde:

"Ich bewillige und beantrage erneut die Teilung des Grundstücks auf der Basis der Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungspläne sowie der vorgenannten notariellen Urkunden und dieser Verhandlung, jedoch mit der Maßgabe, dass nur die Anträge aus Abschnitt C der Urkunde vom 23.6.1999 gestellt werden und die Bestimmungen des dortigen Abschnitts A. II. - ausgenommen die Ziff. 5., 6. und 7 - sowie des dortigen Abschnitts B im Rahmen des in C. gestellten Antrags als Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch einzutragen sind."

Am 9.2.2001 legte das Grundbuchamt unter Schließung des Grundbuchblattes 1...die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher Blätter 2...bis 2...an. In deren Bestandsverzeichnissen wird auf die in den UR-Nrn. G 5.../1..., G 7.../2...und G 1.../2...enthaltenen Bewilligungen Bezug genommen.

Die Beteiligte zu 1 wurde am 7.1.2003 an Stelle der teilenden Eigentümerin in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen. Sie veräußerte das Teileigentum am 1.10.2012 zur UR-Nr. 2.../2...des Notars Dr. A...M...in Berlin an die Beteiligten zu 2 und 3, f...

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