Leitsatz

Die durch das WEG-Änderungsgesetz (v. 26.3.2007, BGBl I S. 370, seit 1.7.2007 in Kraft) geschaffene Bestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG findet auch auf Verfahren Anwendung, die am 1.7.2007 bereits anhängig waren.

 

Fakten:

Vorliegend begehrte ein Wohnungseigentümer die Änderung der in der Teilungserklärung erfolgten Bestimmung der Miteigentumsanteile. Denn durch die konkreten Verhältnisse sei er ungerechtfertigt mit 60 Prozent Mehrkosten belastet als bei zutreffender Bestimmung der Miteigentumsanteile. Die Vorinstanzen hatten den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine besonderen Umstände vorlägen, die ein Festhalten an der gegebenen Verteilung der Miteigentumsquoten als grob unbillig und deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen. Das vorbefasste Landgericht stellte bei seiner Entscheidung mit Beschluss vom 11.9.2007 ersichtlich auf die bis zum Inkrafttreten von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG n.F. am 1.7.2007 geltende Rechtslage ab. Da-rauf kann die Entscheidung des Landgerichts jedoch nicht (mehr) gestützt werden. Nach der Übergangsvorschrift des § 62 Abs. 1 WEG n.F. ist vorliegend zwar das bis zum 30.6.2007 geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Da ein Verpflichtungsantrag vorliegt, gilt für die Entscheidung in der Sache aber das derzeit geltende materielle Recht.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 24.04.2008, 32 Wx 165/07

Fazit:

Ein Festhalten an der geltenden Regelung über die Verteilung der Kosten (und des Anteils an der Instandhaltungsrücklage) stellte sich vorliegend jedenfalls als unbillig dar und begründete damit grundsätzlich einen Anspruch auf Abänderung der Miteigentumsanteile, zumal die Teilungserklärung bzw. die Gemeinschaftsordnung keine Änderungsmöglichkeit vorsah. Da mit einer Änderung der Miteigentumsanteile in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingegriffen wird, ist ein Anspruch auf Abände-rung der Miteigentumsanteile allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn sich auch eine Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels anbietet und bereits dadurch die Unbilligkeit behoben werden kann.

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