Leitsatz

Individualanspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach neuem Recht

 

Normenkette

§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG

 

Kommentar

  1. Aufgrund Änderung der Teilungserklärung wurde eine größere Teilfläche des WEG-Grundstücks abgetrennt und an eine dritte (Nebenintervientin) übertragen, nachdem bereits zuvor das an der abgetrennten Fläche bestehende Sondernutzungsrecht für eine Einheit aufgehoben worden war. Ab diesem Zeitpunkt sind nach Aktenlage die ursprünglich für eine Einheit festgelegten Miteigentumsanteile auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht mehr als sachgerecht anzusehen, da der geltende Kostenverteilungsschlüssel zu einer Kostenmehrbelastung der Antragstellerseite von über 60 % führte. Ein Festhalten an der geltenden Regelung erscheint deshalb nach Aktenlage unbillig und begründet damit grundsätzlich einen Anspruch auf Abänderung der Miteigentumsanteile (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG; Riecke/Schmid/Elzer, WEG 2. Aufl., Rn. 194 zu § 10).
  2. § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG n.F. findet auch auf Verfahren Anwendung, die am 1.7.2007 anhängig waren. Nach der Übergangsvorschrift des § 62 Abs. 1 WEG n.F. ist vorliegend das bis zum 30.6.2007 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, allerdings gilt für den hier vorliegenden Verpflichtungsantrag für die Entscheidung in der Sache bereits das derzeit geltende (neue) materielle Recht (Bergerhoff NZM 2007, 553). Auf altes Recht kann damit die landgerichtliche Entscheidung nicht (mehr) gestützt werden.
  3. Da allerdings mit einer Änderung der Miteigentumsanteile in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingegriffen wird, ist ein Anspruch auf Abänderung der Miteigentumsanteile dann nicht gerechtfertigt, wenn sich – wie hier – nach Aktenlage die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels anbietet und bereits dadurch die Unbilligkeit behoben werden kann (BayObLG, ZWE 2000, 171/172; Riecke/Schmid/Elzer Rn. 11 zu § 8).
  4. Da ein Antrag auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels anstelle der Änderung der Miteigentumsanteile in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässig ist, liegen für eine eigene Sachentscheidung des Senats die Voraussetzungen nicht vor. Da das Landgericht die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG nicht angewendet hat, enthält die angegriffene Entscheidung zudem auch keine Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm.

    Damit war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 24.04.2008, 32 Wx 165/07

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