Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Kostenfestsetzung erfolgt nur auf Antrag des Erstattungsberechtigten oder des Erstattungspflichtigen.
2. Dem Antrag ist eine Kostenberechnung beizufügen und die Ansätze sind ggf. glaubhaft zu machen.
3. Die Vertretungs- und Geldempfangsvollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren kann bereits in der Strafprozessvollmacht enthalten sein.
4. Eine in der Strafprozessvollmacht enthaltene Vertretungs- und Geldempfangsvollmacht erlischt i.d.R. nicht durch die Bestellung zum Pflichtverteidiger.
5. Bei wirksamer Abtretung des Anspruchs auf Erstattung notwendiger Auslagen ist der Verteidiger im Kostenfestsetzungsbeschluss als Erstattungsberechtigter aufzuführen.
6. Zuständig für die Festsetzung ist gem. § 464b S. 3 StPO, § 103 ZPO, § 21 Nr. 1 RPflG grds. der Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszugs.
7. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Gegenseite grds. rechtliches Gehör zu gewähren.
8. Ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer ist im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht einzuholen.
9. Zu den Prüfungspflichten des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren.
10. Der Rechtsanwalt ist grds. an sein einmal bei der Bestimmung der Rahmengebühren ausgeübtes Ermessen im Kostenfestsetzungsverfahren gebunden.
11. Dem Rechtsanwalt steht eine Toleranzgrenze i.H.v. 20 % hinsichtlich der vom Gericht für angemessen gehaltenen Gebühren zu; die Toleranzgrenze ist aber keine Bemessungskriterium für die Gebühren.
12. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
13. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist von Amts wegen zuzustellen.
14. Auf Antrag wird die Verzinsung des Erstattungsbetrages ab Anbringung des Kostenfestsetzungsantrages, frühestens aber ab Rechtskraft angeordnet.
15. Die Beantragung einer Pauschgebühr gem. § 42 oder § 51 RVG kann ausgeschlossen sein, wenn bereits die Kostenfestsetzung gem. § 464b StPO beantragt bzw. sogar bereits ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist.
 

Rdn 236

 

Literaturhinweise:

Enders, Verzinsung von festgesetzten Kosten, DJB 2002, 453

Fromm, Immer Ärger mit dem Bezirksrevisor – Zur Höhe der anwaltlichen Vergütung bei Freisprüchen in Bußgeldverfahren, DAR 2010, 489

Volpert, Das Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 464b StPO gegen die Staatskasse (Teile 1 bis 3), StRR 2008, 412

StRR 2009, 16 und 52

s. i.Ü. die Hinw. bei den u.a. Stichwörtern und bei → Kostenfestsetzung gem. § 464b StPO, Allgemeines, Teil J Rdn 169.

 

Rdn 237

1.a) Nach § 464b S. 3 StPO gelten für das Kostenfestsetzungsverfahren die Vorschriften der ZPO über die Höhe des Zinssatzes im Fall der Anbringung des Verzinsungsantrags (vgl. § 464b S. 2 StPO), über das Verfahren und die Vollstreckung der Entscheidung entsprechend.

 

Rdn 238

b) Die Kostenfestsetzung erfolgt nach § 464b S. 1 StPO nur auf Antrag eines Beteiligten. Antragsberechtigt sind der sich aus der Kostengrundentscheidung ergebende Erstattungsberechtigte und sein Rechtsnachfolger (OLG Dresden, Beschl. v. 28.8.2000 – 2 AR 75/00 – 3 Ws 352/00; OLG Düsseldorf, StRR 2010, 276), aber auch der Erstattungspflichtige (z.B. Staatskasse), weil dieser auch ein Interesse an der Feststellung der Höhe seiner Zahlungspflicht haben kann. Der Verteidiger bzw. der Rechtsanwalt eines anderen Beteiligten (z.B. Neben- oder Privatkläger) stellt den Antrag im Zweifel namens des Erstattungsberechtigten (Meyer-Goßner/Schmitt, § 464b Rn 2).

 

Rdn 239

2. Für die Form und den Inhalt des nach § 464b S. 1 StPO erforderlichen Kostenfestsetzungsantrags (KFA) gelten gem. § 464b S. StPO die §§ 103 Abs. 2, 104 Abs. 2 ZPO. Es ist daher die Beifügung eine Kostenberechnung erforderlich und es sind die einzelnen Ansätze ggf. glaubhaft zu machen (KK-Gieg, § 464b Rn 3). Die Glaubhaftmachung ist z.B. dann erforderlich, wenn die Entstehung einzelner Gebühren nicht aktenkundig ist. Zwar ist es nicht erforderlich, dass sich die Entstehung einer Gebühr aus der Gerichtsakte ergibt.

 

☆ Zur Vermeidung von Rückfragen des Gerichts oder gar der Absetzung einer Gebühr sollte ggf. zur Gebührenentstehung vorgetragen werden.Gebührenentstehung vorgetragen werden.

 

Rdn 240

3. Da das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO nicht mehr zum Strafverfahren gehört, ist hierfür grds. eine besondere Vertretungsvollmacht erforderlich, die aber bereits zusammen mit der Strafprozessvollmacht erteilt werden bzw. in der dieser enthalten sein kann (Meyer-Goßner/Schmitt, § 464b Rn 2; LR-Hilger, § 464b Rn 4 f.; OLG Dresden, a.a.O.; AG Koblenz, 5.2.2007 – 2010 – Js 45496/04 – 29 Ds; a.A. OLG München Rpfleger 1968, 32). Die vom Beschuldigten ausdrücklich auch für das Kostenfestsetzungsverfahren erteilte Vollmacht gilt gem. §§ 168172657 BGB über den Tode des Beschuldigten hinaus (KG StraFo 2013, 305 = JurBüro 2013, 362; a.A. OLG München NJW 2003, 1133).

 

☆ In der Vollmacht sollte dem Verteidiger auch eine Geldempfangsvollmacht erteilt werden.Geldempfangsvollmacht erteilt werden.

 

Rdn 241

4. Ob der Pflichtverteidiger zur Stellung des KFA für den Ange...

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