Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Vergütung des Rechtsanwalts, der keinen vollen Verteidigungs- oder Vertretungsauftrag erhalten hat, sondern der nur mit einer einzelnen Tätigkeit beauftragt ist, ist in Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG geregelt.
2. Beim Vollverteidiger oder Vollvertreter werden einzelne Tätigkeiten durch die in Teil 4 Abschnitt 1 bzw. Abschnitt 2 VV RVG geregelten Gebühren entgolten.
3. Nur wenn der Rechtsanwalt in der Strafvollstreckung nur mit einzelnen Tätigkeiten beauftragt ist, gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG mit den Gebühren nach Nr. 4300 Ziff. 3, 4301 Ziff. 6 VV RVG.
4. Maßgeblich für die Anwendung von Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG bist, ob eine inhaltliche Beschränkung der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt, auf eine Beschränkung in zeitlicher Hinsicht kommt es nicht an.
5. Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG erfasst zum Einen die Einzeltätigkeit durch einen nicht mit der Verteidigung oder Vertretung beauftragten Rechtsanwalt und zum anderen die Einzeltätigkeit durch einen "Vollverteidiger" oder "Vollvertreter" außerhalb des Abgeltungsbereichs der Verteidiger- bzw. Vertretergebühren.
6. Die in Nr. 4300–4303 VV RVG geregelten Verfahrensgebühren entstehen nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information hinsichtlich des Einzelauftrags; eine Grundgebühr ist nicht vorgesehen.
 

Rdn 43

 

Literaturhinweise

Burhoff, Vergütung bei Straf- und Bußgeldsachen nach dem RVG, RVGreport 2004,16

ders., Einzeltätigkeiten richtig abrechnen, RVGprofessionell 2005, 52

ders., Die Abrechnung der Tätigkeit des Zeugenbeistands im Strafverfahren, RVGreport 2006, 81

ders., Die Gebühren in der Strafvollstreckung, RVGreport 2007, 8

ders., Anwaltliche Vergütung für die Tätigkeit im strafrechtlichen Entschädigungsverfahren, RVGreport 2007, 273

ders., Abrechnung der Tätigkeit des Zeugenbeistands im Straf- und OWi-Verfahren, StRR 2007, 220

ders., Die anwaltliche Vergütung im Strafbefehlsverfahren, RVGreport 2008, 201

ders., Abrechnung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem. § 111f Abs. 5 StPO, RVGreport 2010, 441

ders., Abrechnung der Tätigkeiten des Terminsvertreters im Strafverfahren, RVGprofessionell 2010, 153

ders., Die anwaltliche Vergütung in der Strafvollstreckung, StRR 2010, 93

ders., Die Abrechnung von Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen, RVGreport 2012, 12

ders., Die Abrechnung förmlicher oder formloser Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2013, 213

ders., Abrechnung im Bußgeldverfahren: Verfahren wegen Akteneinsicht und eines damit verbundenen Rechtsmittels, StRR 2013, 294

ders., Straf- und Bußgeldsachen: Besonderheiten für die Beschwerdeabrechnung, RVGprofessionell 2014, 30

Enders/Mümmler, Anwaltsgebühren für die Erstattung einer Strafanzeige/Vertretung der Anzeigenerstatterin, JurBüro 1998, 69

Hansens, Aktuelle Änderungen des RVG – Teil 1, RVGreport 2007, 81

Kotz, Eine Lanze für den Underdog – Zur Vergütungslage des bestellten Terminsvertreters in Strafsachen, StraFo 2008, 412

Madert, Die Gebühren in Strafsachen für einzelne Tätigkeiten – §§ 91, 92 BRAGO, AnwBl. 1982, 176

Meyer, Rechtfertigt die Mehrtätigkeit des Verteidigers im Grundverfahren des StrEG eine Gebührenerhöhung nach §§ 88, 89 BRAGO?, JurBüro 1992, 4

Mümmler, Beistandsleistung für die Eltern einer Getöteten in einer Jugendgerichtssache, JurBüro 1984, 505

Schneider, Anwaltsgebühren im Verfahren über die Erinnerung nach § 766 ZPO – Bisheriges und neues Recht, RVGreport 2007, 87

Volpert, Die richtige Abrechnung der Tätigkeit im Verfahren nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz, BRAGOprofessionell 2003, 91

ders., Die Vergütung im Beschwerdeverfahren in Straf- und Bußgeldsachen, VRR 2006, 453

ders., Vergütung des Rechtsanwalts in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, RVGreport 2012, 362

s.a. die Hinweise bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil J Rdn 1 und bei → Beschwerde, Gebühren, Teil J Rdn 38.

 

Rdn 44

1. Die Vergütung des Rechtsanwalts, der keinen vollen Verteidigungs- oder Vertretungsauftrag erhalten hat, sondern der nur mit einer einzelnen Tätigkeit beauftragt ist, ist in Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG geregelt (Gebühren Nr. 4300 ff. VV RVG). Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG findet daher nur Anwendung, wenn dem Rechtsanwalt sonst nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. Bei den Regelungen in Nrn. 4300 ff. VV RVG handelt es sich daher um subsidiäre Regelungen für bloße Einzeltätigkeiten (OLG Düsseldorf StraFo 2008, 441; a.A. OLG Düsseldorf JurBüro 2009, 255). Dem Rechtsanwalt muss daher ein Einzelauftrag und nicht ein umfassendes Mandat erteilt worden sein. Die in Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG aufgeführten Gebühren für einzelne Tätigkeiten entstehen nur für den Rechtsanwalt, dem sonst die Verteidigung oder Vertretung nicht übertragen ist und dessen Tätigkeit sich auftragsgemäß auf einzelne Tätigkeiten beschränkt hat (Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.3 VV RVG Rn 7).

 

☆ Die grds. Regelungen in der Vorbem. 4 VV RVG gelten auch für die in Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG geregelten Gebühren für Einzeltätigkeiten. Das Besc...

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