Das Wichtigste in Kürze:

1. §§ 8, 9 StrEG regeln das Verfahren der gerichtlichen Entscheidung über den Grund des Entschädigungsanspruchs.
2. Zuständig für die Entscheidung ist in erster Linie der Tatrichter. Hat die StA das EV eingestellt, richtet sich das Verfahren nach § 9 StrEG; die Entscheidungszuständigkeit liegt in diesen Fällen beim AG am Sitz der StA.
3. Im Unterschied zu § 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO bedarf es einer Entschädigungsentscheidung nicht in jedem Fall, sondern im Anwendungsbereich des § 8 StrEG nur, sofern eine entschädigungspflichtige Verfolgungsmaßnahme vollzogen wurde.
4. Die gerichtliche Entscheidung über den Anspruchsgrund erfolgt i.d.R. zusammen mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung.
5. Obwohl die Grundentscheidung nach § 8 StrEG von Amts wegen zu treffen ist, obliegt es auch dem Verteidiger, die Entschädigung des Mandanten im Blick zu behalten. Auch in den Fällen des § 8 StrEG stellt er deshalb einen Entschädigungsantrag.
6. Die (positive) Grundentscheidung lautet dahingehend, dass der Verfahrensbetroffene für eine bestimmte Verfolgungsmaßnahme zu entschädigen ist.
7. Die Grundentscheidung hat konstitutive Wirkung.
8. Ist eine Grundentscheidung wegen erforderlicher Beweiserhebungen nicht möglich, ist sie zurückzustellen und kann nachgeholt werden.
9. Jeder Verfahrensbetroffene, der eine Strafverfolgungsmaßnahme erlitten hat, kann de facto auf Entschädigung verzichten.
 

Rdn 482

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → StrEG-Entschädigung, Allgemeines, Teil I Rdn 281.

 

Rdn 483

1. §§ 8, 9 StrEG regeln das Verfahren der gerichtlichen Entscheidung über den Grund des Entschädigungsanspruchs. Über die Entschädigungspflicht entscheidet stets das Gericht, im Fall des § 8 StrEG von Amts wegen, nach Verfahrenseinstellung durch die StA (§ 9 StrEG) nur auf Antrag.

2.a) Es gelten folgende

 

Rdn 484

 

Zuständigkeitsregelungen:

Zuständig für die Entscheidung ist in erster Linie der Tatrichter, weil sie zusammen mit dem das Verfahren abschließenden Urteil oder Beschluss (§ 8 Abs. 1 S. 1 StrEG) zu ergehen hat.
Hat die StA das EV eingestellt, richtet sich das Verfahren nach § 9 StrEG; die Entscheidungszuständigkeit liegt in diesen Fällen beim AG am Sitz der StA.
Der Sitz des Finanzamts bestimmt die örtliche Zuständigkeit des AG, wenn Verfolgungsmaßnahmen im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens erfolgt sind.
Für Entschädigungsentscheidungen im Rahmen der Strafvollstreckung ist die StVK zuständig (OLG Jena JurBüro 2010, 101 [Ls.]).
Das Berufungsgericht hat über die Verpflichtung zur Entschädigung wegen einer überschießenden Strafverfolgungsmaßnahme erneut zu entscheiden, wenn die Hauptsacheentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts infolge der endgültigen Einstellung des Strafverfahrens hinfällig wird (OLG Düsseldorf JMBl NW 1988, 251).
Das Revisionsgericht ist nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte zulässige Revision (BGH v. 9.5.2012 – 4 StR 649/11; NStZ-RR 2009, 253; NStZ-RR 2009, 96) oder – bei gleichzeitiger Revisionseinlegung durch den Rechtsmittelgegner (BGH BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1) – zu entscheiden hat.
Das für die Wiederaufnahme des Verfahrens zuständige Gericht (§ 140a GVG) entscheidet auch über den Entschädigungsanspruch des Verfahrensbetroffenen (OLG Köln GA 1982, 180).
 

☆ Durch eine rechtsfehlerhafte Verneinung der sachlichen Zuständigkeit kann das Gericht trotz Rechtskraft seiner Entscheidung die gesetzlich geregelte Zuständigkeit nicht abändern und insbesondere keinen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Instanzenzug eröffnen (OLG Düsseldorf MDR 1984, 338 m. Anm. Meyer ).rechtsfehlerhafte Verneinung der sachlichen Zuständigkeit kann das Gericht trotz Rechtskraft seiner Entscheidung die gesetzlich geregelte Zuständigkeit nicht abändern und insbesondere keinen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Instanzenzug eröffnen (OLG Düsseldorf MDR 1984, 338 m. Anm. Meyer).

 

Rdn 485

b) Stirbt der Angeklagte vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, so gilt ein Beschluss gem. § 206a StPO zum ordnungsgemäßen Abschluss des Verfahrens als geboten. Zuständig hierfür ist das Gericht, bei dem die Sache anhängig ist. Das ist das Tatgericht auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Angeklagten zwar das Urteil schon ergangen, die Sache aber noch nicht beim Revisionsgericht anhängig geworden ist; denn dies ist erst dann der Fall, wenn sie ihm gem. § 347 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über eine Revision vorgelegt worden ist (BGH NJW 2012, 2822).

 

Rdn 486

3. Im Unterschied zu § 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO bedarf es einer Entschädigungsentscheidung nicht in jedem Fall, sondern im Anwendungsbereich des § 8 StrEG nur, sofern eine entschädigungspflichtige Verfolgungsmaßnahme vollzogen wurde (OLG Düsseldorf NJW 1999, 2830). In den Fällen des § 9 StrEG ist eine Entscheidung erforderlich, wenn zusätzlich der Verfahrensbetroffene einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht selbst eine Entscheidung für "...

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