Das Wichtigste in Kürze:

1. Im Rahmen des Entschädigungsverfahrens sind fünf Fristen zu beachten.
2. Gegen eine unzutreffende oder unterlassene Grundentscheidung ist innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung sofortige Beschwerde (§ 311 Abs. 2 StPO) zum Ausgangsgericht einzulegen.
3. Hat die StA das EV eingestellt, steht dem Verfahrensbetroffenen eine einmonatige Frist zur Verfügung, um beim zuständigen Gericht Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht zu stellen.
4. § 10 Abs. 1 S. 1 StrEG räumt dem Verfahrensbetroffenen zur Anmeldung seines Anspruchs eine sechsmonatige Frist ein.
5. Bei der dreimonatigen Klagefrist (§ 13 Abs. 1 S. 2 StrEG) handelt es sich um eine (erste) Ausschlussfrist.
6. Wurde innerhalb der Jahresfrist kein Anspruch angemeldet (§ 10 Abs. 1 StrEG), kann dieser nicht mehr geltend gemacht werden (Ausschlussfrist).
 

Rdn 465

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → StrEG-Entschädigung, Allgemeines, Teil I Rdn 281.

 

Rdn 466

1. Fünf Fristen sind im Rahmen des Entschädigungsverfahren sind zu beachten, nämlich

bei Anfechtung der Grundentscheidung des Strafgerichts (§§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 StrEG),
bei Anrufung des Gerichts (§ 9 Abs. 1 S. 4 StrEG; vgl. Rdn 467),
bei Anmeldung des Anspruchs (§ 10 Abs. 1 StrEG; vgl. Rdn 468),
die Klagefrist (Ausschlussfrist) des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG und
die Jahresfrist (Ausschlussfrist) des § 12 StrEG.
 

☆ Der Verfahrensbetroffene muss sich im Bereich des StrEG das Verschulden seines Bevollmächtigten gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (BGH NJW 1976, 1218).Verschulden seines Bevollmächtigten gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (BGH NJW 1976, 1218).

 

Rdn 467

2. Die Grundentscheidung soll zusammen mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu ergehen, es sei denn, sie ist in der Hauptverhandlung nicht möglich; sie wird dann nachgeholt. Im Falle der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft Ergeht eine Grundentscheidung nur auf Antrag. Gegen eine unzutreffende oder unterlassene Grundentscheidung ist innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung sofortige Beschwerde (§ 311 Abs. 2 StPO) zum Ausgangsgericht einzulegen (→ StrEG-Entschädigung, Grundentscheidung, Anfechtung, Teil I Rdn 500; zur sofortigen Beschwerde Burhoff, EV, Rn 3366; Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A Rn 612 ff.).

 

Rdn 468

3. Hat die StA das EV eingestellt (→ StrEG-Entschädigung, Grundentscheidung, Staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung, Teil I Rdn 513) steht dem Verfahrensbetroffenen eine einmonatige Frist zur Verfügung, um beim zuständigen Gericht Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht zu stellen (§ 9 Abs. 4 StrEG). Die Frist beginnt gem. § 9 Abs. 1 S. 5 StrEG mit der Zustellung der Belehrung.

 

Rdn 469

4. § 10 Abs. 1 S. 1 StrEG räumt dem Verfahrensbetroffenen zur Anmeldung seines Anspruchs eine sechsmonatige Frist ein, die mit der Zustellung der Belehrung beginnt.

 

Rdn 470

Bei der Fristberechnung gelten über § 222 ZPO die §§ 187193 BGB. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung und endet mit dem Ablauf des Tages des letzten Monats, der seiner Zahl nachdem Zustellungstag entspricht (§ 187 Abs. 2 BGB). Fehlt dieser Tag im letzten Monat (Zustellung 31.1.), endet die Frist mit dem letzten Tag des letzten Monats (28. oder 29.2.). Wurde in einem Schaltjahr am 29.2. zugestellt, läuft die Frist am 29.3. ab. Handelt es sich bei diesem Tag um einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend (Samstag), endet sie mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 222 Abs. 2 ZPO).

 

Rdn 471

5.a) Bei der dreimonatigen Klagefrist (§ 13 Abs. 1 S. 2 StrEG) handelt es sich um eine (erste) Ausschlussfrist (BGH NJW 2007, 439 [441]; LG Flensburg NJW-RR 1992, 695). Als Ausschlussfrist ist sie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich (OLG München OLGR 2006, 207).

 

Rdn 472

Fristbeginn ist die (wirksame) Zustellung der Entscheidung der Justizverwaltung. Bezüglich des Fristendes gilt das unter 2. Gesagte. Die Frist wird grundsätzlich auch gewahrt, wenn der Klageentwurf mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe verbunden ist, der die erforderlichen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers enthält ((OLG München OLGR 2006, 207).

 

Rdn 473

b) Das Fristende verlängert sich nur dann, wenn der Feiertag am Sitz des Adressaten der Anmeldung allgemein und gesetzlich anerkannt ist. In sämtlichen Bundesländern sind gesetzlich anerkannt die

 

Rdn 474

 

a) unbeweglichen Feiertage:

 
1. Januar Neujahr
1. Mai Tag der Arbeit
3. Oktober Tag der deutschen Einheit
25. Dezember 1. Weihnachtsfeiertag
26. Dezember 1. Weihnachtsfeiertag
 

Rdn 475

 

b) sowie die beweglichen Feiertage:

 
Karfreitag  
Ostermontag  
Pfingstmontag  
Christi Himmelfahrt.  
 

Rdn 476

 

c) Länderreglungen für unbewegliche Feiertage:

 
6. Januar Epiphanias/Hl. Drei Könige; dieser Tag ist nur in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen Anhalt gesetzlicher Feiertag.
8. August Augsburger Friedensfest: Dieser Tag ist nur im Stadtbezirk Augsburg gesetzlicher Feiertag.
15. August Mariä Himmelfahrt: dieser Tag ist n...

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