Das Wichtigste in Kürze:

1. Ist der Antragsteller durch die Entscheidung der Landesjustizverwaltung beschwert, was stets der Fall ist, wenn seinem Antrag nicht oder nur teilweise entsprochen wurde, kann er den Rechtsweg beschreiten.
2. Für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche sind nach § 13 Abs. 1 S. 3 StrEG ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Zivilkammern der LG ausschließlich zuständig.
3. Die Klage richtet sich gegen das Land, bei dessen Gericht das Strafverfahren im ersten Rechtszug anhängig war.
4. Für den Rechtsstreit besteht Anwaltszwang.
5. Die Klage ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der im Verwaltungsverfahren nach § 10 oder § 11 StrEG ergangenen Entscheidung zu erheben.
6. Die Regelklage nach § 13 Abs. 1 StrEG ist die auf einen bezifferten Betrag gerichtete Leistungsklage.
7. Streitgegenstand können ausschließlich Nachteile und Schadenspositionen sein, die auch Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens (§§ 10, 11 StrEG) waren.
8. Das LG nimmt zunächst eine Zulässigkeitsprüfung vor.
9. Im Rahmen der Begründetheitsprüfung ist das LG an die Grundentscheidung über die Entschädigungspflicht und ihren Umfang gebunden. Geprüft wird der geltend gemachte Anspruch wie im Zivilrechtsstreit ohne Bindung an die rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen der Landesjustizverwaltung.
 

Rdn 450

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → StrEG-Entschädigung, Allgemeines, Teil I Rdn 281.

 

Rdn 451

1. Ist der Antragsteller durch die Entscheidung der Landesjustizverwaltung beschwert, was stets der Fall ist, wenn seinem Antrag nicht oder nur teilweise entsprochen wurde, kann er den Rechtsweg beschreiten. Über das Verfahren enthalten § 13 Abs. 1 S. 2 und S. 3 StrEG nur einzelne Vorschriften. Im Übrigen finden die Bestimmungen des GVG und der ZPO Anwendung.

 

Rdn 452

2. Für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche sind nach § 13 Abs. 1 S. 3 StrEG ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Zivilkammern der LG ausschließlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit für die Klage richtet sich gem. § 18 ZPO nach dem Sitz der Behörde, die den beklagten Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten hat.

 

Rdn 453

3. Die Klage richtet sich gegen das Land, bei dessen Gericht das Strafverfahren im ersten Rechtszug anhängig war, oder, wenn das Verfahren bei Gericht noch nicht anhängig war, dessen Gericht nach § 9 Abs. 1 StrEG über die Entschädigungspflicht dem Grunde nach entschieden hat (vgl. § 15 Abs. 1 StrEG). Das Land wird im Rechtsstreit i.d.R. durch die Behörde vertreten, die die Entscheidung im Verwaltungsverfahren nach § 10 StrEG getroffen hat.

 

Rdn 454

4. Für den Rechtsstreit besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; BGH NJW-RR 1993, 1021). Das gilt auch für die Vertretungsbehörde des Fiskus.

 

Rdn 455

5.a) Die Klage ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der im Verwaltungsverfahren nach § 10 oder § 11 StrEG ergangenen Entscheidung zu erheben (§ 13 Abs. 1 S. 2 StrEG). Die Frist ist Ausschlussfrist (BGH NJW 2007, 439), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher nicht möglich. Ihre Versäumung hat die Unzulässigkeit der Klage auch dann zur Folge, wenn der Entscheidung nach § 10 oder § 11 StrEG die im Gesetz nicht vorgeschriebene Belehrung über das Klagerecht nicht beigefügt gewesen sein sollte.

 

Rdn 456

b) Die Frist wird durch den rechtszeitigen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids bei alsbaldiger Abgabe nach Widerspruch an das Streitgericht ebenso gewahrt (LG Stuttgart v. 4.3.2008 – 15 O 315/07) wie umgekehrt durch Erhebung einer "vorfristigen" Klage, wenn der Anspruchsteller diese persönlich beim unzuständigen Amtsgericht erhebt, sofern der Rechtsstreit innerhalb der Frist an das zuständige Gericht verwiesen wird (OLG Nürnberg MDR 2008, 708). Schließlich ist die Frist auch eingehalten, wenn rechtzeitig ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und die Klage unverzüglich nach der durch den Antragsteller nicht verzögerten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird, vorausgesetzt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt formgerecht (§ 117 Abs. 4 ZPO) innerhalb der Frist (BGH NJW 2007, 439; OLG Jena v. 15.8.2011 – 4 U 424/11).

 

Rdn 457

6. Die Regelklage nach § 13 Abs. 1 StrEG ist die auf einen bezifferten Betrag gerichtete Leistungsklage. Konnte der Schaden im Verwaltungsverfahren noch nicht endgültig beziffert werden, wahrt auch die Feststellungsklage die Frist des § 13 Abs. 1 StrEG (OLG Bamberg OLGR 2009, 534). Hatte der Anspruchsteller im Verfahren nach den §§ 10, 11 StrEG nur Feststellung beantragt, kann er im Streitverfahren auf die Leistungsklage übergehen (Meyer, StrEG, § 13 Rn 15).

 

Rdn 458

7. Streitgegenstand können ausschließlich Nachteile und Schadenspositionen sein, die auch Gegenstand des verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens (§§ 10, 11 StrEG) waren (Kunz, StrEG § 13 Rn 10a). Deshalb kann ein Anspruchsgrund, der nicht bereits ganz oder teilweise Gegenstand des Vorverfahrens war, im Klage...

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