Das Wichtigste in Kürze:

1. Jeder Tatbeteiligte haftet dem Geschädigten gegenüber im Außenverhältnis in Höhe des gesamten Schadens, §§ 830 Abs. 1 und 2, 840 Abs. 1 BGB. Unterschiedliche Tatbeiträge von Tatbeteiligten führen im Innenverhältnis zu einer die Tatbeiträge berücksichtigenden Haftungsquote.
2. Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Tatbeteiligten richtet sich nach §§ 426 Abs. 1 S. 1, 254 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 1 BGB. Maßgeblich ist der konkrete Tatbeitrag eines jeden Tatbeteiligten sowie sein Interesse an der Durchführung der Tat. Auch ist zu berücksichtigen, ob ein Mittäterexzess vorliegt.
3. Zahlt ein Tatbeteiligter dem Geschädigten mehr, als er im Gesamtschuldnerausgleich der Tatbeteiligten untereinander verpflichtet ist, hat er in Höhe der Differenz einen Ausgleichsanspruch gegenüber den übrigen Tatbeteiligten.
4. Für die gerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruches wird keine PKH bewilligt.
 

Rdn 90

 

Literaturhinweise:

Barreto da Rosa, Gesamtschuldnerische Haftung bei der Vermögensabschöpfung, NJW 2009, 1702

Götz, Schaden und Bereicherung in der Verletzerkette, GRUR 2001, 295

Lemcke, Haftung aus Verkehrsunfall mit mehreren Beteiligten, r+s 2009, 45

Pfeiffer, Gesamtschuldnerausgleich und Verjährung, NJW 2010, 23

Säcker/Rixecker, MüKo zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 2, 6. Aufl. 2012

→ siehe auch → Ansprüche, Zivilrecht, Allgemeines, Teil I Rdn 79.

 

Rdn 91

1.a) Sind an einer Straftat mehrere Personen als Täter oder Teil nehmer beteiligt, so haftet ein jeder dem Geschädigten gegenüber im Außenverhältnis aus §§ 830 Abs. 1 und 2, 840 Abs. 1 BGB auf den gesamten Schaden (OLG Hamm NJW 2002, 1054; NJW-RR 2010, 755).

 

Rdn 92

b) Im Innenverhältnis der Tatbeteiligten zueinander stellt sich dann die Frage, zu welchen Teilen die Tatbeteiligten haften. Da sie gesamtschuldnerisch haften, folgt die Haftungsverteilung im Innenverhältnis aus § 426 BGB. Grds. haften danach alle Tatbeteiligten im Innenverhältnis zu gleichen Teilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine andere Bestimmung kann sich insbesondere aus dem der Schadensersatzpflicht zugrunde liegenden Sachverhalt ergeben (vgl. Rdn 93 ff.).

 

Rdn 93

2.a) Der Gesamtschuldnerausgleich zwischen mehreren Tatbeteiligten folgt aus §§ 426 Abs. 1 S. 1, 254 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 1 BGB folgt. Aus dem der Schadensersatzpflicht zugrunde liegenden Sachverhalt kann jedoch eine abweichende Haftungsverteilung folgen, sofern der Sachverhalt dieses nahelegt. Die Rspr. hat hierzu im Wesentlichen die Kriterien des Maßes der Schadensverursachung und des Grades des Verschuldens eines jeden Tatbeteiligten entwickelt (BGH NJW 1969, 790; NJW 1998, 1137). In Bezug auf die konkrete Verteilung und Bestimmung der Haftungsquote eines jeden Tatbeteiligten untereinander wendet die Rspr. § 254 BGB an (BGHZ 17, 214; BGHZ 59, 103; OLG Hamm NJW 2002, 1054). Insoweit gelten folgende

 

Rdn 94

 

Grundsätze:

Entscheidend ist dabei zunächst darauf abzustellen, ob ein Tatbeteiligter Initiator oder Mittäter der Tat war.
Bedeutend kann auch sein, wie groß das eigene Interesse eines Tatbeteiligten am Taterfolg war, also z.B. der Umfang und die Bedeutung seines Tatbeitrages. Eine hohe oder geringe Beteiligung an der Tatbeute ist beim Gesamtschuldnerausgleich der Tatbeteiligten im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigen. Dies folgt schon aus dem Rechtsgedanken des § 242 BGB. Niemand soll im Ergebnis um die Früchte seiner Straftat bereichert bleiben.
Ebenso zu berücksichtigen ist die Frage, ob jemand lediglich Teilnehmer einer Straftat war und ob er einen über- oder untergeordneten Tatbeitrag erbracht hat.
 

Rdn 95

Nach dem OLG Hamm (NJW 2002, 1054) soll der Gehilfe einer Straftat i.d.R. in Höhe von ¼ im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander haften.

 

☆ Während des Strafverfahrens muss der Verteidiger daher darauf achten , sofern sein Mandant einen geringeren Beuteanteil erhalten und / oder einen geringeren Tatbeitrag erbracht hat, dass diese Umstände im Strafverfahren aufgeklärt werden und in die Tatsachenfeststellungen des Strafurteiles einfließen. Insbesondere bei einer verfahrensbeendenden Absprache i.S.d. § 257c StPO ist darauf zu achten und notfalls zu drängen, dass diese Umstände aufgeklärt und festgestellt werden. Andernfalls droht dem Mandanten bei dem Gesamtschuldnerausgleich eine höhere Haftungsquote und dem Verteidiger u.U. ein Regress, wenn im Zivilprozess die Einzelumstände nicht mehr aufgeklärt werden können (→  Rechtsanwälte, Zivilrecht, Allgemeines , Teil H Rdn 1023 m.w.N.). Gerade im Rahmen von Verständigungen sollte versucht werden, eine Erklärung der Mitangeklagten dahingehend zu erlangen, dass diese die Beute- und Tatbeteiligung des Mandanten, so sie von untergeordneter Bedeutung sind, bestätigen.Verteidiger daher darauf achten, sofern sein Mandant einen geringeren Beuteanteil erhalten und / oder einen geringeren Tatbeitrag erbracht hat, dass diese Umstände im Strafverfahren aufgeklärt werden und in die Tatsachenfeststellungen des Strafurteiles einfl...

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