Das Wichtigste in Kürze:

1. Wegen der erheblichen Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen für die Allgemeinheit ausgehen können, werden für den Zugang zu Waffen und Munition hohe gesetzliche Hürden aufgestellt. Schussbereite Waffen dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur mit einer zusätzlichen besonderen Erlaubnis, dem Waffenschein geführt werden. Mit dem sog. "kleinen" Waffenschein dürfen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen schussbereit geführt werden.
2. Für die Erteilung eines Waffenscheins bedarf es nach § 19 Abs. 2 WaffG einer besonderen Gefährdung oder nach § 28 WaffG der Wahrnehmung von Bewachungsaufträgen durch einen Bewachungsunternehmer. Der geringeren Gefährdung durch das Führen der Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass das Erteilen eines "kleinen" Waffenscheins nur an wenige Voraussetzungen geknüpft wird. Stets bedarf es aber der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Liegen die Erteilungsvoraussetzungen nicht vor, ist der (kleine) Waffenschein zu versagen.
3. Die Rücknahme und der Widerruf des (kleinen) Waffenscheins richten sich nach § 45 WaffG.
 

Rdn 1317

 

Literaturhinweise:

Braun, Das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts, NVwZ 2003, 311

ders., Das Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters, GewA 2013, 277

Eifert, "Zuverlässigkeit" als persönliche Tätigkeitsvoraussetzung im Besonderen Verwaltungsrecht, JuS 2004, 565

Heghmanns, Die Strafbestimmungen des neuen Waffengesetzes, NJW 2003, 3373

Heller/Soschinka, Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), NVwZ 2012, 209

s. i.Ü. die Hinw. bei → Waffenbesitzer, Allgemeines, Teil H Rdn 1239.

 

Rdn 1318

1.a) Wegen der erheblichen Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen für die Allgemeinheit ausgehen können, werden für den Zugang zu Waffen und Munition hohe gesetzliche Hürden aufgestellt (vgl. dazu → Waffenbesitzer, Allgemeines, Teil H Rdn 1238). Dazu gehört neben der Sachkunde und dem waffenrechtlichen Bedürfnis, dass Personen, die eine waffenrechtliche Erlaubnis erlangen möchten oder über eine solche verfügen, in jeder Hinsicht persönlich geeignet und zuverlässig sein müssen.

 

☆ Das mit jedem Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (VG Köln, Beschl. v. 12.7.2012 – 20 L 201/12). Sicherheitsrisiko soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (VG Köln, Beschl. v. 12.7.2012 – 20 L 201/12).

 

Rdn 1319

b)aa) Das WaffG regelt die Art und Weise des Zugangs sowie den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG). Jeder Umgang mit Waffen oder Munition, die in Abschnitt 2 der Anlage 2 (Waffenliste) zum WaffG genannt sind, bedarf grds. der Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 WaffG).

 

Rdn 1320

bb) Das WaffG unterscheidet hinsichtlich der Erlaubnisse zwischen

dem Erwerb und Besitz von Waffen und Munition,
dem Führen der Waffen und
dem Schießen.
 

Rdn 1321

Ausnahmsweise erlaubnisfrei ist nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 der Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen – sog. "SRS-Waffen", die das "PTB"-Zulassungszeichen haben.

 

☆ Nach § 41 Abs. 1 S. 1 WaffG kann die Waffenbehörde allerdings den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen , wenn dem Betroffenen die für den Erwerb oder Besitz erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.kann die Waffenbehörde allerdings den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn dem Betroffenen die für den Erwerb oder Besitz erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

 

Rdn 1322

c) Jedem berechtigten Waffenbesitzer ist im Rahmen des § 12 Abs. 3 WaffG erlaubt, auch ohne gesonderte Erlaubnis seine Waffe zu führen. Daher dürfen Waffenbesitzer:

diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führen,
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördern, sofern der Transport der Waffe zu einem von ihrem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt,
eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führen sowie
eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
 

Rdn 1323

Damit unterfällt aber gerade das Mitführen einer schussbereiten Waffe in der Öffentlic...

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