Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Durchsuchung gem. § 20 WDO wird als "amtliche Suche nach beweglichen Sachen, die als Beweismittel bei Ermittlungen wegen des Verdachts auf ein Dienstvergehen von Bedeutung sein können".
2. In § 20 Abs. 1 S. 2 WDO ist bestimmt, dass sich die Durchsuchung nur gegen den eines Dienstvergehens verdächtigten Soldaten richten darf.
3. Wenn Gegenstände, die mit einem Dienstvergehen nicht in unmittelbarer Beziehung stehen, aber auf ein weiteres Dienstvergehen hindeuten (Zufallsfund), im Rahmen einer Durchsuchung nach der WDO gefunden werden, ist eine einstweilige Beschlagnahme ausgeschlossen.
4. Für die Durchsuchung und Beschlagnahme zur Aufklärung eines Dienstvergehens bedarf es grds. einer truppendienstrichterlichen Anordnung.
5. Die Beschlagnahme nach § 20 WDO ist als "Wegnahme eines Gegenstandes, um ihn in amtliche Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen" definiert.
6. Gem. § 42 Nr. 5 Satz 1 WDO ist gegen die Maßnahmen nach § 20 WDO die Beschwerde an das Truppendienstgericht zulässig.
 

Rdn 1123

 

Literaturhinweise:

Metzger, Durchsuchung und Beschlagnahme in Disziplinarverfahren, NZWehrr 2014, 189

s.a. die Hinw. bei → Soldaten, Disziplinarverfahren, Allgemeines, Teil H Rdn 1087.

 

Rdn 1124

1.a) Die Durchsuchung gem. § 20 WDO wird als "amtliche Suche nach beweglichen Sachen, die als Beweismittel bei Ermittlungen wegen des Verdachts auf ein Dienstvergehen von Bedeutung sein können" definiert (Dau, WDO, § 20 Rn 16).

 

☆ Hierbei hat insbesondere eine Abgrenzung zur Maßnahme der Spindkontrolle zu erfolgen. Die Spindkontrolle durch den hierzu befugten Vorgesetzten wird als Maßnahme im dienstlichen Interesse angeordnet, um die Sauberkeit und Ordnung zu überprüfen. Sie darf gerade nicht nur dem Zweck der Aufklärung eines Dienstvergehens dienen ( Dau , WDO, Vor § 20 Rn 2).Abgrenzung zur Maßnahme der Spindkontrolle zu erfolgen. Die Spindkontrolle durch den hierzu befugten Vorgesetzten wird als Maßnahme im dienstlichen Interesse angeordnet, um die Sauberkeit und Ordnung zu überprüfen. Sie darf gerade nicht nur dem Zweck der Aufklärung eines Dienstvergehens dienen (Dau, WDO, Vor § 20 Rn 2).

 

Rdn 1125

b) Gem. § 20 Abs. 1 S. 3 WDO sind von der Befugnis zur Durchsuchung sowohl die Sachen des Soldaten als auch dessen Person selbst umfasst. Auf eine körperliche Untersuchung erstreckt sich dies hingegen nicht. Dasselbe gilt auch für die strafprozessuale Durchsuchung einer Person. Während die Durchsuchung am Körper (auch die "natürlichen" Körperöffnungen, z.B. die Mundhöhle) zulässig ist, wird die Durchsuchung im Körper gesondert und unter strengeren Vorschriften in den §§ 81a StPO geregelt (Meyer-Goßner/Schmitt, § 102 Rn 9).

 

Rdn 1126

2. In § 20 Abs. 1 S. 2 WDO ist bestimmt, dass sich die Durchsuchung nur gegen den eines Dienstvergehens verdächtigten Soldaten richten darf. "Verdächtig ist der Soldat, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass er ein Dienstvergehen begangen hat" (Dau, WDO, § 20 Rn 15).

 

§ 103 Abs. 1 StPO gestattet jedoch neben der Durchsuchung beim Verdächtigten auch die Durchsuchung bei anderen Personen , wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Während sich die Durchsuchung nach der StPO zudem auf die Wohnung erstrecken kann, ist diese nach § 20 Abs. 1 S. 1 WDO unzulässig .anderen Personen, "wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet." Während sich die Durchsuchung nach der StPO zudem auf die Wohnung erstrecken kann, ist diese nach § 20 Abs. 1 S. 1 WDO unzulässig.

 

Rdn 1127

3. Zu beachten ist auch die Problematik von sogenannten Zufallsfunden. Zufallsfunde sind Gegenstände, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf eine andere Tat hindeuten. Nach § 108 StPO können diese einstweilen in Beschlag genommen werden. Dies ist allerdings ausgeschlossen, wenn ein Beschlagnahmeverbot bezüglich der gefundenen Sache besteht oder wenn gezielt nach den Gegenständen gesucht worden ist, um sie dann als Zufallsfunde auszugeben (Meyer-Goßner/Schmitt, § 108 Rn 1; Burhoff; EV, Rn 1452 ff.).

 

Rdn 1128

Wenn jedoch Gegenstände, die mit einem Dienstvergehen nicht in unmittelbarer Beziehung stehen, aber auf ein weiteres Dienstvergehen hindeuten, im Rahmen einer Durchsuchung nach der WDO gefunden werden, so ist eine einstweilige Beschlagnahme ausgeschlossen. Dies folgt daraus, dass die Verweisung des § 20 Abs. 4 WDO sich nicht auf den hierfür notwendigen § 108 Abs. 1 S. 1 StPO erstreckt. Mangels Analogie "bedarf es dann zur Sicherstellung eines Zufallsfundes entweder der Freiwilligkeit des Gewahrsamsinhabers oder einer erneuten Beschlagnahmeanordnung des Truppendienstgerichts, sofern keine Gefahr im Verzug bejaht werden kann" (Metzger NZWehrr 2014, 195).

4. Für das Verfahren gilt:

 

Rdn 1129

a) Für die Durchsuchung und Beschlagnahme zur Aufklärung eines Dienstvergehens bedarf es...

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