Rdn 1019

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Rechtsanwälte, Strafrecht, Allgemeines, Teil H Rdn 948.

 

Rdn 1020

1.a) Die Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen ist im § 204 BRAO geregelt. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft, Warnung und Verweis sind mit Rechtskraft wirksam/vollstreckt. Die Geldbuße wird von der RAK vollstreckt.

 

Rdn 1021

b) Das Tätigkeitsverbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Es wird in das Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragen. Sollte ein Tätigkeitsverbot drohen, ist es von der Kunst des Rechtsanwaltes abhängig genau zu formulieren, in welchem Umfang und wie lange dieses Tätigkeitsverbot verhängt werden soll. Es müssen in sich geschlossene Rechtsgebiete sein. So kann natürlich Strafverfahren von Ordnungswidrigkeiten abgegrenzt werden. Ebenso kann auch das Strafvollstreckungsrecht oder das Disziplinarrecht oder anwaltsgerichtliche Verfahren davon abgegrenzt werden. Auf dem Gebiet des Zivilrechts kann zwischen Familienrecht, Arbeitsrecht und dergleichen unterschieden werden. Immer ist zu prüfen, ob die Verhängung des Tätigkeitsverbotes zu einem Existenzverlust führen würde.

 

Rdn 1022

c) Sollte ein Tätigkeitsverbot verhängt werden, darf gem. § 114a BRAO der Rechtsanwalt in dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht oder anderen Institutionen oder Gegnern auftreten oder Untervollmacht erteilen. Gem. § 114a Abs. 2 BRAO wird die Wirksamkeit von Handlungen des Rechtsanwalts durch das Vertretungsverbot nicht berührt. Gem. § 114a Abs. 3 BRAO wird der Rechtsanwalt der einem gegen ihn ergangenen Vertretungsverbot zuwiderhandelt aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint. Gerichte und Behörden sollen einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Vertretungsverbot auftritt, zurückweisen.

 

☆ Verboten sind lediglich nach außen wirkende und sichtbare Handlungen. Das Tätigkeitsverbot kann den betreffenden Gerichten der Gerichtsbarkeit mitgeteilt werden. sind lediglich nach außen wirkende und sichtbare Handlungen. Das Tätigkeitsverbot kann den betreffenden Gerichten der Gerichtsbarkeit mitgeteilt werden.

Siehe auch: → Rechtsanwälte, Strafrecht, Allgemeines, Teil H Rdn 948.

[Autor] Röth

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