Rdn 722

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Familie, Allgemeines, Teil H Rdn 692.

 

Rdn 723

Das Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe (§ 121 Nr. 3 FamFG), ist ein ganz und gar selten geführtes Verfahren.

Faktisch in Betracht kommt es nur, wenn nach ausländischem Recht eine Ehe eingegangen oder aufgelöst wurde und unklar ist, ob die Eheschließung bzw. Eheauflösung in Deutschland wirksam ist (Keidel/Weber, FamFG, § 121 Rn 5).

 

Rdn 724–730

[Randnummern sind nicht besetzt]

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