Rdn 697

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Familie, Allgemeines, Teil H Rdn 692.

 

Rdn 698

1. Eine Ehe endet durch den Tod eines der Ehegatten oder durch die Scheidung der Ehe. Ausnahmsweise kann es auch zur Aufhebung der Ehe kommen.

 

Rdn 699

2. Die Aufhebung einer Ehe erfolgt wie die Scheidung durch richterlichen Akt, d.h. Beschluss.

Die Aufhebung der Ehe hat gegenüber einer Scheidung folgende

 

Rdn 700

 

Vorteile

Statt eines Scheidungsantrages kann für einen Ehegatten ein Antrag auf Aufhebung der Ehe interessanter sein, da der Antrag auf Aufhebung der Ehe nicht voraussetzt, dass die Ehegatten ein Jahr getrennt leben, während diese Frist beim Scheidungsantrag zumindest in praxi in den allermeisten Fällen zu beachten ist.
Weiter ist mit dem Antrag auf Aufhebung der Ehe nicht der Verbund von Folgesachen verbunden wie etwa die Geltendmachung eines Anspruchs auf Nachscheidungsunterhalt, da die Regeln über den Scheidungsverbund nach §§ 137 ff. FamFG bei Scheidungsverfahren anzuwenden sind, nicht aber bei Verfahren auf Aufhebung der Ehe.
 

Rdn 701

3. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Ehe sind sehr hoch.

 

☆ Sie beziehen sich alle auf Umstände, die bereits bei Eingehung der Ehe vorgelegen haben müssen.bereits bei Eingehung der Ehe vorgelegen haben müssen.

 

Rdn 702

a) So kann die Aufhebung der Ehe beantragt werden (§ 1314 Abs. 1 BGB), wenn

einer der Ehegatten bei Eheschließung eheunmündig war (§ 1303 BGB),
oder geschäftsunfähig (§ 1304 BGB),
wenn ein Fall der Bigamie vorliegt (§ 1306 BGB),
ein Fall der Ehe zwischen Voll- oder Halbgeschwistern in gerader Linie (§ 1307 BGB), oder
es sich um eine Eheschließung handelt, bei der nicht beide Ehegatten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit die Erklärung abgegeben haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 1311 BGB).
 

Rdn 703

Daneben kann die Aufhebung der Ehe verlangt werden, wenn

ein Ehegatte bei Eheschließung bewusstlos war oder sich vorübergehend im Zustand der Störung der Geistestätigkeit befand (§ 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB),
nicht wusste, dass es sich bei der Eheschließung um eine solche handelt (§ 1314 Abs. 2 Nr. 2 BGB),
zur Eingehung der Ehe arglistig getäuscht wurde, wobei der Fall der Täuschung über die Vermögensverhältnisse ausgeklammert ist (§ 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB),
er widerrechtlich durch Drohung zur Eingehung der Ehe bestimmt wurde (§ 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB), oder
schließlich die Ehegatten sich bei Eheschließung einig waren, keine Verpflichtung nach § 1353 Abs. 1 BGB begründen zu wollen (Scheinehe; § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB).
 

Rdn 704

b) Die Konstellationen, in denen die Aufhebung der Ehe beantragt werden kann, sind sehr rar. Aus einer Zusammenstellung der Kasuistik (Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg, Kap. 2 Rn 22) sei der Fall angesprochen, in der die Ehe geschlossen wurde wegen bestehender Schwangerschaft und die Aufhebung der Ehe erfolgte, weil Mehrverkehr vorlag, deshalb auch ein anderer als der Ehemann als Vater in Betracht kam; das Gericht ging von einer arglistigen Täuschung über wesentliche Umstände aus, bei deren wahrer Kenntnis die Ehe nicht zustande gekommen wäre, indem es auf eine Offenbarungspflicht über den Mehrverkehr ohne ausdrückliche Nachfrage erkannte (OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1366). Diese Offenbarungspflicht ohne ausdrückliche Aufforderung wird aber nicht von allen Gerichten ohne weiteres angenommen und damit auch nicht die Möglichkeit der Aufhebung der Ehe bei reinem Verschweigen des Mehrverkehrs (OLG Stuttgart FamRZ 2005, 2070).

4. Soll wegen arglistigerTäuschung die Aufhebung der Ehe erfolgen, so muss der Antrag binnen eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung gestellt werden (§ 1317 Abs. 1 BGB).

Siehe auch: → Familie, Allgemeines, Teil H Rdn 691 m.w.N.

[Autor] Krause

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