Rdn 73

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Akademischen Heilberufe, Allgemeines, Teil H Rdn 2.

 

Rdn 74

1. Wer einen Doktortitel bzw. eine Habilitation hat, muss u.U. damit rechnen, dass nach den Hochschulgesetzen der Länder sowie den Promotions- und Habilitationsordnungen der Fachbereiche wegen strafgerichtlicher Verurteilung (hier nicht nur bezogen auf die Manipulation an der wissenschaftlichen Arbeit selbst) auf die Unwürdigkeit zur Führung des Doktortitels geschlossen und die Führung des Titels entzogen werden kann.

 

Rdn 75

2. In vielen Habilitationsordnungen ist auch der Widerruf der venia legendi (Lehrbefähigung) zwingende Folge bzw. kann eigens angeordnet werden (in Berlin: § 34 VII Nr. 2 und 3 des Berliner Hochschulgesetzes).

Siehe auch: → Arzt, Humanmediziner, Allgemeines, Teil H Rdn 42.

[Autor] Röth

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