Rdn 70
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Akademischen Heilberufe, Allgemeines, Teil H Rdn 2.
Rdn 71
Gemäß §§ 45 Abs. 1, 50 Abs. 1 SGB X haben die Krankenkassen bzw. die kassenärztlichen Vereinigungen einen Anspruch auf Rückzahlung des in Folge der Täuschung zu viel ausbezahlten Honorars. Zur Sicherung des Anspruches kann das auszuzahlende Honorar auch schon vorher einbehalten werden.
Siehe auch: → Arzt, Humanmediziner, Allgemeines, Teil H Rdn 42.
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