Leitsatz

  1. Teileigentum auch als Wohnung nutzbar?
  2. Teil der gerichtlichen Begründung hier ohne Rechtskraftwirkung
 

Normenkette

§ 45 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

  1. Durch die Entscheidung des Wohnungseigentumsgerichts, wonach die Eigentümer mangels Beschlusskompetenz nicht mit Mehrheitsbeschluss die Teilungserklärung dahin geändert haben, dass ein Gewerbe auch als Wohnung genutzt werden könne, steht nicht zugleich rechtskräftig fest, dass die aktuelle Teilungserklärung die Nutzung eines bestimmten als Gewerbe ausgewiesenen Teileigentums als Wohnung verbietet.
  2. Die umstrittene Auffassung, ob außer dem gerichtlichen Entscheidungssatz auch die ihn tragenden rechtlichen Erwägungen in Rechtskraft erwachsen oder von der Rechtskraft nur der Beschlusstenor erfasst wird, nicht aber eine Entscheidungsbegründung, konnte im vorliegenden Fall offen bleiben, da hier das AG lediglich rechtskräftig entschieden hat, dass die Eigentümer mangels Beschlusskompetenz nicht mit Mehrheitsbeschluss die Teilungserklärung dahingehend geändert hätten, dass die dort ausgewiesenen Gewerbeeinheiten nunmehr als Wohnungen zu nutzen seien. Nicht rechtskräftig wurde dagegen entschieden, dass die aktuelle Teilungserklärung - hier bezüglich eines bestimmten Teileigentums - die Nutzung als Wohnung verbietet. Bei der in diese Richtung weisenden Meinung des AG handelt es sich lediglich um ein Begründungselement, das jedenfalls - gleich welcher der vorgenannt ausgeführten Auffassungen man folgt - nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2004, I-3 Wx 233/04OLG Düsseldorf v. 24.9.2004, I-3 Wx 233/04, NZM 2/2005, 70

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