Teileigentum an Teilen des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie an Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, schließt § 5 Abs. 2 WEG aus. Stützmauern bzw. tragende Innen- und Außenwände, Dächer, Fundamente und Schornsteine sind damit nicht teileigentumsfähig.
Waschküche, Zentralheizungsraum, Heizungsanlage, Zugänge und Treppenhäuser
An der von allen genutzten Waschküche, dem Zentralheizungsraum, der Heizungsanlage sowie allgemein genutzten Zugänge und Treppenhäusern kann Teileigentum nicht gebildet werden.[1] .
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