Teileigentum an Teilen des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie an Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, schließt § 5 Abs. 2 WEG aus. Stützmauern bzw. tragende Innen- und Außenwände, Dächer, Fundamente und Schornsteine sind damit nicht teileigentumsfähig.

 
Praxis-Beispiel

Waschküche, Zentralheizungsraum, Heizungsanlage, Zugänge und Treppenhäuser

An der von allen genutzten Waschküche, dem Zentralheizungsraum, der Heizungsanlage sowie allgemein genutzten Zugänge und Treppenhäusern kann Teileigentum nicht gebildet werden.[1] .

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