Das Wichtigste in Kürze:

1. Für die im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG entstehenden Gebühren gilt der Pauschalgebührencharakter.
2. Es entsteht keine Grundgebühr.
3. Der Rechtsanwalt verdient im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren nur eine Verfahrensgebühr nach Unterabschnitt 3, die alle in den Verfahrensabschnitten des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 85 OWiG von ihm erbrachten Tätigkeiten abdeckt.
4. Nimmt der Rechtsanwalt im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren an einem gerichtlichen Termin teil, entsteht eine Terminsgebühr nach Unterabschnitt 3.
5. Von zusätzlichen Gebühren der Nrn. 5115 ff. VV RVG kann nur die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG entstehen.
6. Die Höhe der entstehenden Gebühren ist abhängig von der Höhe der Geldbuße, die in dem Urteil festgesetzt worden ist, das im Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden soll.
 

Rdn 602

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, bei → Wiederaufnahmeverfahren, Abrechnung, Allgemeines, Teil D Rdn 591, und bei den u.a. Stichwörtern.

 

Rdn 603

1.a) Die Gebühren des im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren tätigen Rechtsanwalts, der den vollen Auftrag erhalten hat, richten sich nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG (allgemein zur Abrechnung im Wiederaufnahmeverfahren → Wiederaufnahmeverfahren, Abrechnung, Allgemeines, Teil D Rdn 590). Auch insoweit gilt der Pauschgebührencharakter der Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV RVG (vgl. dazu → Verfahrensgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 448; → Terminsgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 412; s.a. noch Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn 33 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4.1 Rn 4 ff. und VV Vorb. 5.1 Rn 2). Die Gebühren entstehen mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts im Wiederaufnahmeverfahren und decken die gesamte erbrachte Tätigkeit ab (wegen der Einzelh. s. die Rdn 606 ff.).

 

Rdn 604

b) Hat der Rechtsanwalt nicht den vollen Auftrag erhalten, sondern ist er nur mit einer Einzeltätigkeit im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren beauftragt worden, wie z.B. der Stellung des Wiederaufnahmeantrags, rechnet er nur eine Einzeltätigkeit nach Nr. 5200 VV RVG ab. Mehrere Einzeltätigkeiten – z.B. Stellung des Wiederaufnahmeantrags und Einlegung der Beschwerde gegen den eine Wiederaufnahme ablehnenden Beschluss des AG (§ 85 OWiG i.V.m. § 372) – sind verschiedene Angelegenheiten, sodass die Nr. 5200 VV RVG dann nach Nr. 5200 Anm. 2 S. 1 VV RVG mehrfach anfallen kann. Es ist aber Nr. 5200 Anm. 2 S. 2 VV RVG zu beachten. Der verweist auf § 15 Abs. 6 RVG.

 

☆ Erhält der Rechtsanwalt später den vollen Auftrag den Betroffenen im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren zu verteidigen, werden die für die Einzeltätigkeiten entstandenen Gebühren auf die Gebühren für das Wiederaufnahmeverfahren (Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG) angerechnet .später den vollen Auftrag den Betroffenen im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren zu verteidigen, werden die für die Einzeltätigkeiten entstandenen Gebühren auf die Gebühren für das Wiederaufnahmeverfahren (Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG) angerechnet.

 

Rdn 605

2. Die Frage, ob im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren eine Grundgebühr entsteht, war bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG nicht ganz unbestritten. Zwar handelt es sich beim Wiederaufnahmeverfahren nach § 17 Nr. 13 RVG um eine zum vorausgegangenen Verfahren "verschiedene" Angelegenheit (Mayer/Kroiß/Rohn, § 17 Rn 56) und ist – anders als in Vorbem. 4.1.4 VV RVG – das Entstehen der Grundgebühr auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG wurde in Abs. 2 aber nur auf die "Gebühren dieses Abschnitts" verwiesen. Das hat die h.M. zwar so ausgelegt, dass damit die in Unterabschnitt 1 geregelte Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG nicht erfasst sei (Burhoff RVGreport 2013, 2, 5; so auch AnwKomm-RVG/N. Schneider, [6. Aufl.], VV Vorb. 5.1.3 Rn 6; Gerold/Schmidt/Burhoff, [20. Aufl.], VV Nr. 5107 – 5112 Rn 7). Ganz unbestritten war das allerdings nicht. N. Schneider (AnwKomm-RVG/N. Schneider, [6. Aufl.], VV Vorb. 5.1.3 Rn 7) wollte nämlich unter Hinweis auf die "pauschale" Verweisung dennoch eine Grundgebühr gewähren. Die Frage hat sich inzwischen aber durch eine mit dem 2. KostRMoG erfolgte Klarstellung erledigt. Denn nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG wird in Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG jetzt ausdrücklich auf "die Gebühren dieses Unterabschnitts verwiesen", was nur auf den Gliederungsabschnitt "Unterabschnitt 3" zu beziehen ist (BT-Drucks 17/13537, S. 15). Damit ist die in Unterabschnitt 1 geregelte Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG nicht erfasst (s. auch Burhoff StRR 2013, 287 = StRR 2013, 284; ders., RVGreport 2013, 330; ders., StraFo 2013, 397; s. auch Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Nr. 5107 – 5112 Rn 7; immer noch a.A: AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV Vorb. 5.1.3 Rn 7, wo offensichtlich die Neuregelung übersehen worden ist). I.Ü. gelten die Ausführungen zur Grundgebühr bei → Wiederaufnahmeverfahren, Strafverfahren, Gebühren, Tei...

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