Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts in Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 RVG abgerechnet.
2. Anwendbar sind die Regelungen des § 37 RVG für den Wahlanwalt aber auch für den im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt.
3. Verwiesen wird wegen der Abrechnung auf die für den Zivil-/Verwaltungsprozess vorgesehenen Vorschriften des Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV RVG.
4. Nach § 37 Abs. 2 S. 1 RVG entstehen im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Verfahrensgebühren der Nrn. 3206, 3207 VV RVG.
5. Wird vom Verfassungsgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden, entsteht ggf. eine Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV RVG.
6. Für die Abrechnung von Verfassungsbeschwerdeverfahren ist in § 37 Abs. 2 S. 2 RVG für die Bemessung des Gegenstandswertes eine eigenständige Regelung aufgenommen worden.
7. Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf die nach den Nrn. 7000 ff. VV RVG entstehenden/entstandenen Auslagen.
8. Für die Kostenerstattung in Verfassungsbeschwerdeverfahren gilt § 34a Abs. 2 BVerfGG.
9. Für die Kostenfestsetzung zuständig ist nach § 21 Nr. 1 RPflG der Rechtspfleger. Vergütungsfestsetzung gem. § 11 RVG gegen den eigenen Auftraggeber ist zulässig.
 

Rdn 457

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Verfahren vor den Verfassungsgerichten – So werden sie richtig abgerechnet, RVGprofessionell 2010, 138

ders., Anwaltsvergütung im Verfassungsbeschwerdeverfahren, RVGreport 2013, 298

Meyer, Der Gegenstandswert und die Abrechnung in besonderen Gerichtsbarkeiten und Sondergerichtsbarkeiten, in: Schwerpunktheft Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2004, 263

Zuck, Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren, AnwBl. 1974, 34

ders., Die Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfassungsbeschwerdeverfahren, AnwBl. 1978, 333

ders., Der Zugang vom BVerfG – Was läßt das 5. Änderungsgesetz zum Gesetz über das BVerfG von der Verfassungsbeschwerde noch übrig?, NJW 93, 264

s. i.Ü. a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2.

 

Rdn 458

1.a) Die Gebühren des Rechtsanwalts in Verfahren vor den Verfassungsgerichten sind in § 37 RVG geregelt. Erfasst werden davon alle Arten von Verfahren und jede Art von anwaltlicher Tätigkeit im Verfahren vor dem BVerfG und den Verfassungsgerichten der Länder.

 

☆ Von § 37 RVG nicht erfasst werden die Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ( EGMR ). Diese sind in § 38a RVG geregelt (→  Menschenrechtsbeschwerde, Abrechnung , Teil D Rdn  314 ).EGMR). Diese sind in § 38a RVG geregelt (→ Menschenrechtsbeschwerde, Abrechnung, Teil D Rdn 314).

 

Rdn 459

b) § 37 RVG regelt zwei Arten von Verfahren:

In Abs. 1 werden die sog. strafprozessähnlichen Verfahren erfasst. Dies sind z.B. Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten (vgl. § 13 Nr. 1 BVerfGG) oder Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder einen Richter (§ 13 Nr. 4 und 9 BVerfGG). Diese Verfahren, in denen sich die Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV RVG richtet, werden hier nicht behandelt (zu den Einzelh. der Abrechnung s. Burhoff/Burhoff, RVG, § 37 Rn 7 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, § 37 Rn 4 ff.).
In Abs. 2 werden die sog. verwaltungsprozessähnlichen Verfahren behandelt. Das sind neben Verfassungsstreitigkeiten auch die Verfassungsbeschwerden. Der Rechtsanwalt erhält Gebühren wie im Verwaltungsrechtsstreit. Die Abrechnung der Verfassungsbeschwerde wird nachfolgend in den Rdn 460 ff. dargestellt.
 

Rdn 460

2. Für den persönlicher Geltungsbereich des § 37 Abs. 2 RVG gilt: Die Vorschrift gilt für den Wahlanwalt. Sie gilt aber auch für den im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt, da in Verfahren vor dem BVerfG nämlich – vor allem für Verfahren über Verfassungsbeschwerden – PKH bewilligt werden kann. Beigeordnet werden kann jeder vor einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt, auch im schriftlichen Verfahren (BVerfG NJW 1995, 1415). Insoweit gelten dann die Vorschriften der §§ 45 ff. RVG entsprechend (s. dazu Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse [§§ 3 44, 45, 50], Rn 2117).

 

☆ War der Rechtsanwalt für das (Straf-)Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt, sind die Tätigkeiten, die im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde erbracht werden, nicht von der Pflichtverteidigerbestellung umfasst (OLG Rostock RVGreport 2010, 380 m. Anm. Burhoff StRR 2010, 470; LG Neubrandenburg RVGreport 2010, 380 m. Anm. Burhoff StRR 2010, 479). Er muss also ggf. für die Verfassungsbeschwerde PKH unter seiner Beiordnung beantragen.Pflichtverteidiger bestellt, sind die Tätigkeiten, die im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde erbracht werden, nicht von der Pflichtverteidigerbestellung umfasst (OLG Rostock RVGreport 2010, 380 m. Anm. Burhoff StRR 2010, 470; LG Neubrandenburg RVGreport 2010, 380 m. Anm. Burhoff StRR 2010, 479). Er muss also ggf. für die Verfassungsbeschwerde PKH unter seiner Beiordnung beantragen.

 

Rdn 461

3.a) Verfassungsbeschwerdeverfahren laufen i.d.R. prozess...

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