Rdn 71

 

Literaturhinweise:

s. die Hinweise bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, vor Teil D Rdn 2, sowie die umfangreichen Hinw. bei Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Auslagen aus der Staatskasse (§ 46 Abs. 1 und 2), vor Rn 140, bei Burhoff/Schmidt, RVG, Vorbem. 7 VV, vor Rn 1, und bei Burhoff/Kotz/Volpert, Nachsorge, Teil J Rn 98.

 

Rdn 72

1. Zur Vergütung des Rechtsanwalts gehören nach § 1 Abs. 1 S. 1 RVG neben den Gebühren auch die ihm entstandenen Auslagen. Denn seine Vergütung setzt sich nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 RVG aus den "Gebühren und Auslagen" zusammen.

 

Rdn 73

Grundlage der Geltendmachung der Auslagen gegenüber dem Mandanten ist für den Wahlanwalt der mit dem Mandanten geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag. Aus den §§ 675, 670 BGB ergibt sich, dass der Rechtsanwalt für Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, Ersatz vom Auftraggeber verlangen kann.

 

Rdn 74

Für den beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt, also i.d.R. den Pflichtverteidiger, enthält § 46 RVG die Regelungen zum Auslagenersatzanspruch aus der Staatskasse. Die Staatskasse hat die Auslagen und Aufwendungen für Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu erstatten, die von der gerichtlichen Beiordnung oder Bestellung erfasst werden (vgl. AnwKomm-RVG/Fölsch, § 46 Rn 25; Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2], Rn 140 ff.).

 

☆ Eine Sonderregelung gilt für Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens . Diese werden dem Pflichtverteidiger nach § 46 Abs. 3 S. 1 RVG nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Abs. 1 S. 1 StPO bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Abs. 1 S. 2 StPO getroffen hat. Das gilt nach § 46 Abs. 3 S. 2 RVG auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Abs. 1 OWiG).Sonderregelung gilt für Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens. Diese werden dem Pflichtverteidiger nach § 46 Abs. 3 S. 1 RVG nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Abs. 1 S. 1 StPO bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Abs. 1 S. 2 StPO getroffen hat. Das gilt nach § 46 Abs. 3 S. 2 RVG auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Abs. 1 OWiG).

 

Rdn 75

2. Nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG werden die allgemeinen Geschäftsunkosten, wie z.B. die Kosten der Unterhaltung der Kanzlei, die an Angestellte gezahlten Gehälter oder die Kosten für Anschaffung von Material (z.B. Literatur, Papier usw.) mit den Gebühren abgegolten (wegen weiterer Einzelh. Burhoff/Schmidt, RVG, Vorbem. 7 VV Rn 8 f.). Darüber hinaus kann der Rechtsanwalt – auch der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt – nach §§ 675, 670 BGB Ersatz der ihm entstandenen und zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit notwendigen Aufwendungen verlangen (Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG bzw. § 46 Abs. 2 S. 3 RVG). Die Aufwendungen sind grds. in voller Höhe zu erstatten, soweit in Nrn. 7000 ff. VV nichts anderes bestimmt ist.

 

Rdn 76

Beim Pflichtverteidiger obliegt aufgrund der negativen Fassung von § 46 Abs. 1 RVG im Festsetzungsverfahren der Staatskasse die Beweislast dahin, dass die geltend gemachten Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich waren (BVerfG NJW 2003, 1443; KG RVGreport 2006, 109; StRR 2008, 398 m. Anm. Burhoff; OLG Brandenburg AGS 2007, 400; StRR 2014, 264; OLG Düsseldorf RVGreport 2008, 259; OLG Hamm RVGreport 2006, 230; OLG Stuttgart StraFo 2016, 87; Burhoff/Volpert, Teil A: Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2], Rn 141) Das gilt jedoch nicht, wenn gewichtige Gründe dafür ersichtlich sind, nach denen einzelne Auslagen unnötig verursacht wurden und zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren (u.a. OLG Brandenburg RVGreport 2007, 182).

 

☆ Maßgeblich ist, ob der Rechtsanwalt die Aufwendungen im Zeitpunkt ihrer Veranlassung für erforderlich halten durfte. Eine rückwirkende Betrachtung scheidet daher im Regelfall aus (KG StRR 2008, 398 m. Anm. Burhoff RVGreport 2008, 302; Burhoff/ Volpert , Teil A: Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2], Rn 142).im Zeitpunkt ihrer Veranlassung für erforderlich halten durfte. Eine rückwirkende Betrachtung scheidet daher im Regelfall aus (KG StRR 2008, 398 m. Anm. Burhoff RVGreport 2008, 302; Burhoff/Volpert, Teil A: Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2], Rn 142).

 

Rdn 77

3. Die Auslagen sind im Wesentlichen in den Nrn. 7000 ff. VV RVG geregelt. Hier können aus Platzgründen nicht alle Einzelh. der ggf. entstehenden Auslagen dargestellt werden. Es wird insoweit verwiesen auf Burhoff/Volpert, Teil A: Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2], Rn 145 ff. und auf die Komm. der Nrn. 7000 ff. RVG bei Burhoff/Schmidt, RVG, a.a.O. Die möglicherweise entstehenden Auslagen sind zusammengestellt in folgendem

 

Rdn 78

 

Überblick: Auslagen

Dokumentenpauschale für Ablichtungen aus Behörden- oder Gerichtsakten (Nr. 7000 Ziff. 1a VV RVG (vgl. dazu Burhoff/Volpert, Teil A: Auslagen aus der Staatsk...

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