Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Verwendung von aus Strafverfahren bekannten personenbezogenen Daten zum Zweck der künftigen Strafverfolgung ist in § 484 Abs. 1 StPO geregelt.
2. Nach § 484 Abs. 2 StPO dürfen weitere Daten, die nicht von § 484 Abs. 1 StPO erfasst werden, gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn dies aus kriminalistischen oder sonstigen ermittlungspraktischen Bedürfnissen erforderlich sind.
3. Die Verwendung solcher Daten, die für künftige Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert werden, richtet gem. § 484 Abs. 4 StPO ausschließlich nach den jeweiligen Polizeigesetzen.
4. Die Übermittlung Personen bezogener Daten zu Forschungszwecken ist in § 476 StPO geregelt, wobei zur Gewährleistung des Datenschutzes die Vorlage eines Datenschutzkonzeptes zu verlangen ist.
 

Rdn 252

 

Literaturhinweise:

Bayer, Akteneinsicht zu Forschungszwecken, JuS 1989, 191

Graalmann-Scheerer, Die Übermittlung personenbezogener Informationen zu Forschungszwecken, NStZ 2005, 434

Hoffmann, Staatsanwaltschaftliches Informationssystem, ZRP 1990, 55

Knemeyer, Datenerhebung und Datenverarbeitung im Polizeirecht, NVwZ 1988, 193

Pollähne, Strafverfolgungsvorsorge-Register (§ 484StPO), GA 2006, 807

Soine, Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren, CR 1998, 257.

 

Rdn 253

1.a) § 484 Abs. 1 StPO regelt die Verwendung aus Strafverfahren bereits bekannter personenbezogener Daten für künftige Strafverfahren (hierzu auch SK-StPO/Weßlau, § 484 Rn 8; Hoffmann, ZRP 1990, 55, 59; Soine CR 1998, 257, 262 f.). Es handelt sich somit um eine präventive Maßnahme für spätere mögliche repressive Aufgaben (vgl. BeckOK-StPO/Wittig, § 484 Rn 1). Die Vorschrift gestattet den Strafverfolgungsbehörden allein unter der Voraussetzung der Zweckbindung, dass die Daten für künftige Strafverfahren verwendet werden, die Speicherung, Veränderung und Nutzung der folgenden personenbezogenen Daten des Beschuldigten:

gem. § 484 Abs. 1 Nr. 1 StPO Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich andere zur Identifizierung geeigneter Merkmale,
gem. § 484 Abs. 1 Nr. 2 StPO die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
gem. § 484 Abs. 1 Nr. 3 StPO die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,
gem. § 484 Abs. 1 Nr. 4 StPO die Tatvorwürfe durch Nennung der gesetzlichen Vorschriften und
gem. § 484 Abs. 1 Nr. 5 StPO die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der StA und bei Gericht nebst Angaben der gesetzlichen Vorschriften.
 

Rdn 254

b) Grds. sind die zu speichernden Daten hinsichtlich des Basisdatensatzes mit dem Datensatz identisch, der für das ZStV gem. § 492 StPO gespeichert werden darf, jedoch erweitert der Katalog des § 484 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, mehr und weitere Daten zu speichern (vgl. SK-StPO/Weßlau, § 484 Rn 9). Zwar besteht in der Literatur Einigkeit darüber, dass als ungeschriebene Voraussetzung für die Verwendung der Daten gem. § 484 StPO die Speicherung der Daten erforderlich und angemessen sein soll, was allerdings die Speicherung von Bagatelldelikten nicht ausschließe (vgl. BeckOK-StPO/Wittig, § 484 Rn 1). Daher dürften an die Prüfung dieser Merkmale keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sein (vgl. auch SSW-StPO/Ritscher, § 484 Rn 2; kritisch SK-StPO/Weßlau, § 484 Rn 12).

 

Rdn 255

2.a) Nach § 484 Abs. 2 StPO dürfen weitere Daten, die nicht von § 484 Abs. 1 StPO erfasst werden, gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn dies aus kriminalistischen oder sonstigen ermittlungspraktischen Bedürfnissen erforderlich sind. Zwingend ist jedoch, dass die Art der zu speichernden Daten gem. § 484 Abs. 3 StPO durch Rechtsverordnung geregelt wird (Soine CR 1998, 257, 263).

 

☆ Von der Möglichkeit, die weitergehende Datenspeicherung durch Rechtsverordnung zu regeln hat bislang noch kein Bundesland Gebrauch gemacht (BeckOK-StPO/ Wittig , § 484 Rn 5; Pollähne GA 2006, 807, 813), weshalb zweifelhaft ist, ob für diese Speicherungsmöglichkeit überhaupt ein Bedürfnis besteht (SK-StPO/ Weßlau , § 484 Rn 14). Von der Ermächtigung des § 484 Abs. 3 S. 1 StPO zum Erlass von Rechtverordnungen haben die Landesregierungen Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein von der Möglichkeit gem. § 484 Abs. 3 S. 3 StPO Gebrauch gemacht, diese Rechtsverordnungsermächtigung auf die jeweiligen Justizministerien zu übertragen. Allerdings wurde auch in diesen Bundesländern bislang keine entsprechende Verordnung erlassen (vgl. zusammenfassend SK-StPO/ Weßlau , § 484 Rn 19 f.).kein Bundesland Gebrauch gemacht (BeckOK-StPO/Wittig, § 484 Rn 5; Pollähne GA 2006, 807, 813), weshalb zweifelhaft ist, ob für diese Speicherungsmöglichkeit überhaupt ein Bedürfnis besteht (SK-StPO/Weßlau, § 484 Rn 14). Von der Ermächtigung des § 484 Abs. 3 S. 1 StPO zum Erlass von Rechtverordnungen haben die Landesregierungen Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein von der Möglichkeit gem. § 484 Abs. 3 S. 3 StPO Gebrauch gemacht, diese Rechtsverordnungsermächtigung auf die jeweiligen Justizministe...

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