Das Wichtigste in Kürze:

1. Die inhaltlichen Anforderungen der Rechtsbeschwerde enthält § 118 StVollzG.
2. Die Rechtsbeschwerde muss einen bestimmten Antrag beinhalten und begründet werden.
3. Die Begründung muss erkennen lassen, ob der Rechtsbeschwerdeführer einen sachlichen Mangel im angefochtenen Beschluss geltend macht oder ob er die Verletzung einer Verfahrensnorm durch die StVK rügt. Im letzteren Fall muss er die Tatsachen, die der Verletzung zugrunde liegen, mitteilen.
 

Rdn 424

 

Literaturhinweise:

S. die Hinweise bei → Strafvollzug, Erwachsene, Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 364.

 

Rdn 425

1. Für die Rechtsbeschwerde enthält § 118 StVollzG Regelungen zu den inhaltlichen Anforderungen, die deutlich vom strafprozessualen Revisionsrecht geprägt sind (zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung Burhoff, HV, Rn 2257 ff.; Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A: Rn 2523 ff, 2707 ff.).

 

Rdn 426

2. Inhaltlich muss mit der Rechtsbeschwerde zunächst mitgeteilt werden, inwieweit die Entscheidung der StVK angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird (§ 118 Abs. 1 S. 2 StVollzG; vgl. zur Revision Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A: Rn 2523 ff.).

 

☆ Wie im Verfahren vor der StVK gilt es hier, den Antraggenau zu formulieren . Nur wenn die Sache spruchreif ist, kann das OLG eine abschließende Entscheidung treffen (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG), ansonsten aber die Sache an die StVK zurückverweisen. Dies hat zur Folge, dass ein auf endgültige Entscheidung gerichteter Antrag bei fehlender Spruchreife durch das OLG teilverworfen werden muss. Dies kann Auswirkungen auf die von der StVK nach Zurückverweisung zu treffende Kostenentscheidung haben!Antraggenau zu formulieren. Nur wenn die Sache spruchreif ist, kann das OLG eine abschließende Entscheidung treffen (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG), ansonsten aber die Sache an die StVK zurückverweisen. Dies hat zur Folge, dass ein auf endgültige Entscheidung gerichteter Antrag bei fehlender Spruchreife durch das OLG teilverworfen werden muss. Dies kann Auswirkungen auf die von der StVK nach Zurückverweisung zu treffende Kostenentscheidung haben!

 

Rdn 427

3.a) Die Rechtsbeschwerde muss zudem begründet werden (§ 118 Abs. 1 S. 3 StVollzG).

 

☆ Insbesondere hier gelten revisionsrechtliche Bedingungen (vgl. dazu Burhoff/Kotz/ Junker , RM, Teil A: Rn 2707 ff.). Gegenstand der Überprüfung durch die Rechtsbeschwerde ist nur der angefochtene Beschluss der StVK. Die dort getroffenen Feststellungen sind für das weitere Verfahren bindend. Beschlussfremder Vortrag kann daher grds. nicht zum Erfolg führen, es sei denn, es wird über eine Aufklärungsrüge ein Aufklärungsmangel geltend gemacht.revisionsrechtliche Bedingungen (vgl. dazu Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A: Rn 2707 ff.). Gegenstand der Überprüfung durch die Rechtsbeschwerde ist nur der angefochtene Beschluss der StVK. Die dort getroffenen Feststellungen sind für das weitere Verfahren bindend. Beschlussfremder Vortrag kann daher grds. nicht zum Erfolg führen, es sei denn, es wird über eine Aufklärungsrüge ein Aufklärungsmangel geltend gemacht.

 

Rdn 428

b) Wie bei der strafprozessualen Revision hängt der Begründungsumfang davon ab, ob Verfahrensfehler oder materiell-rechtliche Fehler gerügt werden sollen (vgl. Rdn 429 ff.).

 

☆ Die folgenden Ausführungen sollen nur einen groben Umriss der Besonderheiten innerhalb einer strafvollzugsrechtlichen Rechtsbeschwerde aufzeichnen. Angesichts der Parallelen zu Revision und Rechtsbeschwerde nach §§ 79 ff OWiG wird für eine vertiefende Darstellung der Anforderungen und Erfolgsaussichten einer Rechtsmittelbegründung verwiesen auf Burhoff/Kotz/ Burhoff/Junker , RM, Teil A, Rn 2707 ff., 2783 ff. sowie Burhoff/Kotz/ Junker, RM, Teil A, Rn 1307 ff, 1336 ff.Burhoff/Junker, RM, Teil A, Rn 2707 ff., 2783 ff. sowie Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A, Rn 1307 ff, 1336 ff.

 

Rdn 429

c) Für die Verfahrensrüge bedarf es der Mitteilung der den Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG).

 

Rdn 430

aa) Hierfür gelten die gleichen Standards wie im Strafprozessrecht (Peglau NW 2014, 2012, 2013). Das Rechtsbeschwerdegericht muss allein aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (OLG Celle NStZ 2010, 398; SBJL/Laubenthal, § 118 Rn 6). Ein Verweis auf Anlagen ist daher unzulässig. Nichts anderes gilt, wenn in Bezug genommene Anlagen der Antragsschrift nicht beigefügt, sondern in der Weise in die Schrift eingefügt sind, dass ohne Kenntnisnahme der Einfügung das Antragsvorbringen nicht verständlich wird. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einem von dem Bevollmächtigten zusammengestellten und in Kopien in die Rechtsbeschwerdebegründung eingefügten Aktenauszug denkbare Verfahrensfehler herauszusuchen und den dazu möglicherweise passenden Verfahrenstatsachen zuzuordnen (OLG Brandenburg NStZ 2014, 632 [Ro]; zum Revisionsrecht Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A: Rn 2795 ff. m.w.N.).

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