Das Wichtigste in Kürze:

1. Gegen Hauptsacheentscheidungen der StVK im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG ist allein das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist der strafprozessualen Revision nachgebildet.
2. Die Möglichkeit der Anfechtung erstinstanzlicher Entscheidungen nach den §§ 109 ff. StVollzG ist abschließend geregelt. Dies wirft die Frage auf, inwieweit über § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG ein Rückgriff bei nicht verfahrensabschließenden Entscheidungen auf § 304 StPO möglich ist.
3. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hängt neben den allgemeinen Kriterien davon ab, ob es geboten ist, eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
4. Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch einen Strafsenat des OLG.
5. Bis zur endgültigen Entscheidung durch das OLG ist die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes möglich. PKH für entstehende Kosten und Auslagen kann nach den Regeln der ZPO bewilligt werden. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 121 StVollzG, durch den Verweis in Abs. 4 vor allem auch nach § 473 StPO.
 

Rdn 364

 

Literaturhinweise:

Bachmann, Die Anhörungsrüge im Verfahren der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 116 ff. StVollzG und ihr Zusammenspiel mit der Verfassungsbeschwerde, ZIS 2012, 545; Peglau, Rechtsschutz in Strafvollzugssachen – Grundlagen und Fehlervermeidung, NJW 2014, 2012

Pohlreich, Zur Fristvorwirkung der Verfassungsbeschwerde im strafgerichtlichen Verfahren, StV 2011, 574

Ullenbruch, Vollzugsbehörde contra Strafvollstreckungskammer, NStZ 1993, 517

Zwiehoff, Die Rechtsbehelfe des Strafgefangenen nach §§ 109 ff. StVollzG, 1986

s.a. die Hinweise bei → Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil C Rdn 180.

 

Rdn 365

1. Gegen Hauptsacheentscheidungen der StVK im vollzugrechtlichen Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG ist allein das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Diese eröffnet keine weitere Tatsacheninstanz, sondern ermöglicht eine reine Rechtsprüfung der Entscheidung. Der ergänzende Verweis in § 116 Abs. 4 StVollzG auf die StPO-Vorschriften über die Beschwerde täuscht dabei. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ähnelt in den wesentlichen Punkten dem der Revision (§ 116 Abs. 2 StVollzG).

 

Rdn 366

2.a) Die Möglichkeit der Anfechtung erstinstanzlicher Entscheidungen nach den §§ 109 ff. StVollzG ist abschließend geregelt.

 

Rdn 367

b)aa) Dies wirft indessen die Frage auf, inwieweit über § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG ein Rückgriff bei nicht verfahrensabschließenden Entscheidungen auf § 304 StPO möglich ist. Nach OLG Jena, Beschl. v. 26.2.2015 – 1 Ws 72/15 – ist der Verweis in § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG auf die Vorschriften der StPO nicht so zu verstehen, dass über § 304 StPO ein weiteres umfassendes strafprozessuales Beschwerderecht etabliert werden soll. Vielmehr bezwecke die Verweisung ersichtlich nur, die innerhalb des Verfahrens nach §§ 109 ff StVollzG ff. StVollzG erforderlich werdenden Annexentscheidungen wie etwa über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Ablehnung wegen Befangenheit an die jeweiligen strafprozessualen Vorschriften zu knüpfen. Die h.M. hält indes die entsprechende Anwendung der §§ 304 ff. StPO für geboten (AK-StVollzG/Kamann/Spaniol, § 120, Rn 6).

 

☆ Der Streit ist jedenfalls bei prozessualen Zwischenentscheidungen unerheblich , da sich die Nichtanfechtbarkeit dieser dann aus § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 305 S. 1 StPO ergibt.prozessualen Zwischenentscheidungen unerheblich, da sich die Nichtanfechtbarkeit dieser dann aus § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 305 S. 1 StPO ergibt.

 

Rdn 368

bb) Unanfechtbar sind auch Entscheidungen, durch die ein Ablehnungsgesuch gegen den erkennenden Richter zurückgewiesen wird (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 2 StPO; KG ZfStrVo 2001, 370, 371; OLG Celle ZfStrVo 1999, 56; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 352; OLG Hamburg ZfStrVo 2005, 245; OLG Hamm NStZ 1983, 575, 576; OLG Koblenz NStZ 1986, 384; OLG Stuttgart NStZ 1985, 524; a.A. OLG Nürnberg NStZ 1988, 475, 476). Zu Rechtsbehelfen gegen die Kosten- und Streitwertentscheidung → Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Kosten und Streitwert, Teil C Rdn 335 und zur Nichtanfechtbarkeit einstweiliger Entscheidungen → Strafvollzug, Erwachsene, Gerichtliche Entscheidung, Einstweiliger Rechtsschutz, Teil C Rdn 309.

 

Rdn 369

cc) Wird ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nach § 112 Abs. 1 StVollzG versagt, hält die h.M. hiergegen die sofortigen Beschwerde nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 46 Abs. 3 StPO für gegeben (OLG Celle StraFo 2015, 346, 347; OLG München, Beschl. v. 13.1.1978 – 1 Ws 1350/77; LNNV/Bachmann, Abschn. P, Rn 53; SBJL/Laubenthal, § 112 Rn 15; Zwiehoff, S. 85; a.A. OLG Koblenz ZfStrVo 1986, 189).

 

Rdn 370

cc) Eine Zeitlang ist von der Rspr. aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutz im Wege der Rechtsfortbildung die M...

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