Rdn 150

 

Literaturhinweise:

S. die Hinweise bei → Maßregelvollzug, Allgemeines, Teil C Rdn 2.

 

Rdn 151

1. Da in den Verfahren nach § 138 Abs. 3, 109 ff. StVollzG kein Anwaltszwang besteht, ist der Untergebrachte auf Prozesskostenhilfe (§§ 138 Abs. 3, 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. §§ 114 ff., 1221 Abs. 2 ZPO) angewiesen. Während nämlich in Vollstreckungsfragen die Pflichtverteidigerbeiordnung die Regel ist/sein sollte, findet in Vollzugsangelegenheiten § 140 Abs. 2 StPO keine – auch keine analoge – Anwendung (Pollähne StraFo 2007, 486, 494 m.w.N.; → Maßregelvollzug, Pflichtverteidigerbestellung, Teil C Rdn 124).

 

Rdn 152

2. Für die Bewilligung von PKH gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. vertiefend Feest/Lesting/Kamann/Spangiol, StVollzG, § 120 Rn 1 ff.). Danach muss insbesondere die Frage der hinreichenden Erfolgsaussichten gem. § 114 ZPO willkürfrei beantwortet werden. So reicht es z.B. nicht aus, die Prozesskostenhilfe für einen externen Sachverständigen zu versagen mit dem Argument, dieser könne zu keinem anderen Ergebnis kommen als die Klinik, da er sich auf deren Unterlagen stützen müsse (Beispiel aus Pollähne, a.a.O., S. 494 f.). Der Antragsteller darf zudem nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, um die Rechtsverfolgung daraus zu bestreiten.

Siehe auch: → Maßregelvollzug, Allgemeines, Teil C Rdn 1 m.w.N.; → Maßregelvollzug, Pflichtverteidigerbestellung, Teil C Rdn 124; → Vergütung im Strafvollzug, Teil J Rdn 331.

[Autor] Werning

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge