Das Wichtigste in Kürze:

1. Maßregelvollzug stellt keine Strafe dar, sondern dient der Besserung des Verurteilten und der Sicherung der Allgemeinheit vor ihm.
2. Vor der Föderalismusreform 2006 war in § 136 StVollzG die Aufgabe eines psychiatrischen Krankenhauses und in § 137 StVollzG diejenige einer Entziehungsanstalt "geregelt". Nach der Föderalismusreform haben einige Bundesländer kraft ihrer neu gewonnenen Gesetzgebungskompetenz eigene Regelungen für den Strafvollzug geschaffen.
3. Die Behandlung der nach § 63 StGB Untergebrachten richtet sich nach ärztlichen bzw. medizinischen Vorgaben.
4. Für die Unterbringung nach § 64 StGB regelt § 137 StVollzG die Aufgaben der Entziehungsanstalt
5. Die Zahl der Untergebrachten ist in der jüngsten Vergangenheit aufgrund des Sicherheitsbedürfnisses der Allgemeinheit wieder massiv angestiegen.
6. Die Bundesländer haben weitgehend Maßregelvollzugsgesetze erlassen, die über den Regelungsgehalt der §§ 136 ff. StVollzG hinausgehen und zumeist an die Strafvollzugsgesetze der jeweiligen Länder angelehnt sind.
7. Neben den derzeit noch bestehenden rechtlichen Defiziten gibt es zahlreiche praktische Defizite, die sich nicht allein durch Gesetzgebung lösen lassen.
 

Rdn 2

 

Literaturhinweise:

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