Rdn 295

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren endet nach ganz überwiegender Auffassung mit der Rechtskraft des Urteils und bezieht sich nicht mehr auf das sich anschließende Vollstreckungsverfahren. Allerdings ist die Mitwirkung eines Verteidigers in entsprechender Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO in bestimmten Fällen geboten (vgl. zur Pflichtverteidigerbestellung im EV eingehend Burhoff, EV, Rn 2759 ff., zum Strafvollstreckungsverfahren bei Rn 2812 ff.).

 

☆ Die Rspr . (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 3.1.2008 – 3 Ws 704/07)ist hier jedoch wesentlich restriktiver als im Erkenntnisverfahren. Zwar kommt im Rahmen der Entscheidung über eine Aussetzung der Reststrafe eine Beiordnung in Betracht; es kommt insoweit aber grds. nicht auf die Schwere der Tat an), und es ist auch kein Pflichtverteidiger allein deshalb beizuordnen, wenn die noch zu verbüßende Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt. Die Bestellung ist andererseits aber insbesondere geboten, wenn zur Vorbereitung einer bedeutsamen Entscheidung (z.B. Aussetzung einer langen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel) ein Gutachten eingeholt wird, zu dem sachgerecht nur nach Akteneinsicht Stellung genommen werden kann (vgl. z.B. OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2015, 229; wegen der Einzelh. und Rspr.-Nachw. Burhoff , EV, Rn 2812 ff: →  Bewährung, Widerruf, notwendige Verteidigung , Teil A Rdn  371 ).Rspr. (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 3.1.2008 – 3 Ws 704/07)ist hier jedoch wesentlich restriktiver als im Erkenntnisverfahren. Zwar kommt im Rahmen der Entscheidung über eine Aussetzung der Reststrafe eine Beiordnung in Betracht; es kommt insoweit aber grds. nicht auf die Schwere der Tat an), und es ist auch kein Pflichtverteidiger allein deshalb beizuordnen, wenn die noch zu verbüßende Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt. Die Bestellung ist andererseits aber insbesondere geboten, wenn zur Vorbereitung einer bedeutsamen Entscheidung (z.B. Aussetzung einer langen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel) ein Gutachten eingeholt wird, zu dem sachgerecht nur nach Akteneinsicht Stellung genommen werden kann (vgl. z.B. OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2015, 229; wegen der Einzelh. und Rspr.-Nachw. Burhoff, EV, Rn 2812 ff: → Bewährung, Widerruf, notwendige Verteidigung, Teil A Rdn 371).

Siehe auch: → Bewährung, Widerruf, notwendige Verteidigung, Teil A Rdn 371; → Erwachsene, Freiheitsstrafe ohne Bewährung, Allgemeines, Teil B Rdn 253 m.w.N.

[Autor] Artkämper/Jakobs

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