Rdn 254

 

Literaturhinweise:

Artkämper/Herrmann/Jakobs/Kruse, Aufgabenfelder der Staatsanwaltschaft 2008, Rn 882 ff.

Kamann, Handbuch für die Strafvollstreckung und den Strafvollzug, 2. Aufl 2008, Rn 46 ff.

Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, Rn 71 ff.

 

Rdn 255

1.a) Die Vollstreckung darf erst eingeleitet werden, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Bestehen seitens der Vollstreckungsbehörde Zweifel an der Rechtskraft bzw. deren Zeitpunkt, hat sie gem. § 458 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Auch dem Verurteilten ist es nicht verwehrt, durch eine entsprechende Einwendung einen Gerichtsbeschluss herbeizuführen. Hiergegen ist gem. § 462 Abs. 3 StPO die sofortige Beschwerde statthaft.

 

☆ Der Verurteilte hat keinen Anspruch darauf, vor Einleitung der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe angehört zu werden (KG, Beschl. v. 1.11.2010 – 2 Ws 551/10).Einleitung der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe angehört zu werden (KG, Beschl. v. 1.11.2010 – 2 Ws 551/10).

 

Rdn 256

b) Ist das Urteil rechtskräftig und liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen vor, leitet der Rechtspfleger bei der StA als Vollstreckungsbehörde die Strafvollstreckung ein. Dem auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten wird eine Ladung zum Strafantritt zugestellt, mit der er aufgefordert wird, sich innerhalb einer bestimmten Frist in der angegebenen JVA zur Strafverbüßung einzufinden (§ 27 Abs. 2 StVollstrO). Zeitgleich erhält die nach dem Vollstreckungsplan der jeweiligen Landesjustizverwaltung zuständige JVA ein entsprechendes Aufnahmeersuchen.

 

☆ Für die Einweisung in die örtlich und sachlich zuständige JVA ist zunächst gem. §§ 28 f. StVollstrO die Vollstreckungsbehörde, also die StA, zuständig . Demgegenüber ist ein Antrag auf Verlegung in eine andere JVA nach Einweisung an die Vollzugsbehörde zu richten, die allein über ein etwaiges Abweichen vom Vollstreckungsplan, z.B. aus Resozialisierungsgründen, entscheidet (s. auch →  Strafvollzug, Erwachsene, Allgemeines, Teil C Rdn  179  ff.).Einweisung in die örtlich und sachlich zuständige JVA ist zunächst gem. §§ 28 f. StVollstrO die Vollstreckungsbehörde, also die StA, zuständig. Demgegenüber ist ein Antrag auf Verlegung in eine andere JVA nach Einweisung an die Vollzugsbehörde zu richten, die allein über ein etwaiges Abweichen vom Vollstreckungsplan, z.B. aus Resozialisierungsgründen, entscheidet (s. auch → Strafvollzug, Erwachsene, Allgemeines, Teil C Rdn 179 ff.).

 

Rdn 257

Befindet sich der Verurteilte bei Rechtskraft des Urteils in U-Haft oder in Strafhaft, ergeht ggf. ein Überführungsersuchen an die derzeitige Haftanstalt sowie ein Aufnahmeersuchen an die nunmehr zuständige Einrichtung.

 

Rdn 258

2. Wenn sich der Verurteilte innerhalb der gesetzten Frist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht freiwillig stellt, erlässt der Rechtspfleger unter den Voraussetzungen der §§ 457 Abs. 2 StPO; 33 StVollstrO einen Vorführungs- oder Haftbefehl. Gleiches gilt, wenn dem Verurteilten eine Ladung nicht zugestellt werden konnte und Fluchtverdacht besteht, oder auch im Falle eines Entweichens während des Strafvollzuges (§ 33 Abs. 2 StVollstrO). Sodann wird der Verurteilte zur Fahndung ausgeschrieben, wobei grundsätzlich alle Maßnahmen statthaft sind, die auch im Erkenntnisverfahren zur Ergreifung des Beschuldigten zulässig sind (vgl. BT-Drucks 12/989, S. 44 f.).

 

☆ Gegen den Erlass eines Vorführungs- oder Haftbefehls kann der Verurteilte zwar Einwendungen erheben, über die gem. § 31 Abs. 6 RpflG, § 21 StVollstrO, §§ 23 ff. EGGVG zu entscheiden ist. Zumeist dürfte sich die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt allerdings durch eine Festnahme bereits erledigt haben. Nach h.M. wäre in diesem Fall ein Feststellungsantrag nach § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG statthaft (OLG Hamm NStZ 1982, 524; Meyer-Goßner/Schmitt , § 457 Rn 16; zum Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG Burhoff , EV, Rn 487; Burhoff/Kotz/ Schmidt-Clarner , Teil B: Rn 385 ff.).Einwendungen erheben, über die gem. § 31 Abs. 6 RpflG, § 21 StVollstrO, §§ 23 ff. EGGVG zu entscheiden ist. Zumeist dürfte sich die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt allerdings durch eine Festnahme bereits erledigt haben. Nach h.M. wäre in diesem Fall ein Feststellungsantrag nach § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG statthaft (OLG Hamm NStZ 1982, 524; Meyer-Goßner/Schmitt, § 457 Rn 16; zum Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG Burhoff, EV, Rn 487; Burhoff/Kotz/Schmidt-Clarner, Teil B: Rn 385 ff.).

 

Rdn 259

3. Sollen über die herkömmlichen Fahndungshilfsmittel (wie z.B. Suchvermerk an das BZR, Mitteilung an die Polizei pp.) hinaus gezielte Fahndungsmaßnahmen – Telekommunikationsüberwachung, Observation, Kontrollstellen – durchgeführt werden, gilt der in den jeweiligen Vorschriften der StPO enthaltene Richtervorbehalt. Zuständig ist gem. § 457 Abs. 3 S. 3 StPO das Gericht des ersten Rechtszuges.

Siehe auch: → Erwachsene, Freiheitsstrafe ohne Bewährung, Ablehnung Rechtspfleger, Befangenheit, Teil B Rdn 241a; → Erwachsene, Freiheitsstrafe ohne Bewährung, Absehen bei Auslieferung/Ausweisung, Teil B R...

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