Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Rechtsmittel im Zusammenhang mit den Zurückstellungs- und Widerrufsverfahren sind in den §§ 35 Abs. 2 und 35 Abs. 7 S. 2 BtMG geregelt.
2. Weigert sich das Gericht des ersten Rechtszuges die Zustimmung zur Zurückstellung der Strafe zu erteilen, so steht gem. § 35 Abs. 2 S. 1 BtMG nur der Vollstreckungsbehörde das Recht zur unbefristeten Beschwerde zu.
3. Gem. § 35 Abs. 2 S. 2 BtMG ist für den Verurteilten gegen die Versagung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde der (umständliche) Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG zum OLG eröffnet.
4. Gem. § 35 Abs. 7 S. 2 BtMG kann der Verurteilte gegen die Widerrufsentscheidung der Vollstreckungsbehörde die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeiführen.
 

Rdn 186

 

Literaturhinweise:

s. die Hinweise bei → BtM-Verfahren, Zurückstellung, Allgemeines, Teil B Rdn 92.

 

Rdn 187

1. Die Rechtsmittel im Zusammenhang mit den Zurückstellungs- und Widerrufsverfahren sind in den §§ 35 Abs. 2 und 35 Abs. 7 S. 2 BtMG geregelt (zum JGG-Verfahren → Jugendliche, Vollstreckung, Jugendstrafe, Teil B Rdn 810).

 

Rdn 188

2. Für die Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Zustimmung des Gerichtes zur Zurückstellung gilt nach § 35 Abs. 2 S. 1 BtMG:

 

Rdn 189

a) Weigert sich das Gericht des ersten Rechtszuges die Zustimmung zur Zurückstellung der Strafe zu erteilen, so steht gem. § 35 Abs. 2 S. 1 BtMG nur der Vollstreckungsbehörde das Recht zur unbefristeten Beschwerde zugunsten des Verurteilten zu. Gleiches gilt, wenn das Gericht eine Stellungnahme verweigert, sich nicht eindeutig äußert (Körner/Patzak/Volkmer/Patzak § 35 Rn 254) oder eine bereits erteilte Zustimmung zurücknimmt (KG, Beschl. v. 27.11.2001 – 1 AR 1449/01). Der Verurteilte selbst hat keine unmittelbare Möglichkeit, gegen die verweigerte Zustimmung vorzugehen, sondern kann diese nur gem. § 35 Abs. 2 S. 2 BtMG später insgesamt mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde anfechten. Gelangt die Vollstreckungsbehörde aber zu der Auffassung, die Versagung der Zustimmung des Gerichtes sei rechtswidrig, so darf sie den Zurückstellungsantrag nicht ohne weiteres ablehnen, sondern ist grds. verpflichtet, zunächst von Ihrer Beschwerdemöglichkeit (→ BtM-Verfahren, Zurückstellung, Verfahren, Teil B Rdn 206) gem. §§ 35 Abs. 2 S. 1 BtMG; 304 StPO Gebrauch zu machen (OLG Celle NStZ 1996, 304).

 

☆ Verweigert das Gericht die Zustimmung zur Zurückstellung, empfiehlt es sich für den Verteidiger deshalb in geeigneten Fällen durch Kontaktaufnahme mit der Vollstreckungsbehörde dort eine unverzügliche Beschwerdeeinlegung zu bewirken.Kontaktaufnahme mit der Vollstreckungsbehörde dort eine unverzügliche Beschwerdeeinlegung zu bewirken.

 

Rdn 190

b) Ist im Verfahren nach Jugendstrafrecht der erstinstanzliche Jugendrichter auch Vollstreckungsbehörde (→ BtM-Verfahren, Zurückstellung, Verfahren, Teil B Rdn 206), steht das Beschwerderecht der GStA zu, da er verständlicherweise nicht Rechtsmittel bei sich selbst einlegen kann (OLG München NStZ 1993, 45).

 

Rdn 191

c) Verfahren und Zuständigkeitsregelungen der Beschwerde der Vollstreckungsbehörde richten sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 304 ff. StPO (zur Beschwerde Burhoff, EV, Rn 911, und Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A: Rn 459 ff.).

 

Rdn 192

3.a) Gem. § 35 Abs. 2 S. 2 BtMG ist für den Verurteilten gegen die Versagung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde der (umständliche) Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG zum OLG eröffnet. Anfechtbar sind neben der Versagung der Zurückstellung auch die Untätigkeit der Vollstreckungsbehörde sowie die mit einem stattgebenden Zurückstellungsbescheid verbundenen, belastenden Nebenbestimmungen (→ BtM-Verfahren, Zurückstellung, Verfahren, Teil B Rdn 206; MüKo-StGB/Kornprobst, § 35 BtMG Rn 160; zum Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG auch Burhoff, EV, Rn 499; Burhoff/Kotz/Schmitz-Clarner, Teil B: Rn 485 ff.).

 

Rdn 193

b) Bevor das Gericht angerufen wird, ist die sog. Vorschaltbeschwerde gem. § 24 Abs. 2 EGGVG bei der zuständigen GStA durchzuführen (OLG Oldenburg StV 2000, 325). Dieser umständliche Weg ist insbesondere wenig hilfreich und therapiefeindlich in den Fallkonstellationen, in denen die Anfechtung lediglich wegen der versagten Zustimmung des Gerichtes des ersten Rechtszuges erfolgt. Da die GStA die gerichtliche Zustimmung nicht ersetzen, sondern höchstens zur eigenen Abhilfe auffordern kann, führt dies zu einer überflüssigen Verzögerung des Verfahrens. Sachgerecht ist es deshalb, dem Verurteilten den "Umweg" über die Vorschaltbeschwerde zu ersparen und ihm zu ermöglichen, das OLG unmittelbar anzurufen (s.a. KG, Beschl. v. 7.10.1998 – 4 VAs 21/98; MüKo-StGB/Kornprobst, § 35 BtMG Rn 162; Malek, 5. Kap. Rn 70; Körner NStZ 1995, 63). Die überwiegende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hält aber dennoch an der Auffassung fest, dass auch in solchen Fällen das Vorschaltverfahren durchzuführen ist (OLG Hamm NStZ 1999, 626; OLG Stuttgart StV 1994, 30; OLG München NStZ 1993, 455; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1999, 59).

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