Rdn 385

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 310.

 

Rdn 386

1. Für die Gerichtskosten des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG gelten die Vorschriften des GNotKG (§ 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) Nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 GNotKG kann das OLG die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 30 EGGVG Rn 2).

 

Rdn 387

Gerichtsgebühren entstehen nur, wenn der Antrag zurückgenommen (Ziff. 15300 KV zum GNotKG: 0,5 Gebühr) oder zurückgewiesen wird (1,0 Gebühr). Ansonsten besteht Kostenfreiheit (Hartmann, 45. Aufl. 2015, § 1 GNotKG, Rn 1), auch bei Erledigung ohne Feststellungsantrag nach § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG. Die Höhe richtet sich nach dem nach § 79 Abs. 1 GNotKG festzusetzenden Geschäftswert und beträgt bei Fehlen tatsächlicher Anknüpfungspunkte für eine Wertfestsetzung 5.000 EUR (§ 36 Abs. 3 GNotKG). Bei Anträgen von Strafgefangenen wird der Geschäftswert indessen regelmäßig niedriger angesetzt (KK-Mayer, § 30 EGGVG Rn 7). Die Wertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 3 GNotKG).

 

Rdn 388

2. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten aus der Staatskasse erfolgt nur, wenn das OLG dies nach billigem Ermessen so bestimmt (§ 30 S. 1 EGGVG). Hierfür reicht allein der Erfolg des Antrags nicht aus (OLG Naumburg OLGSt § 10 StVollzG Nr. 3, S. 7; OLG Zweibrücken wistra 2010, 118, 120). Hinzukommen müssen besondere Umstände, die die Kostentragungspflicht der Landeskasse auslösen, wie etwa ein offensichtlich fehlerhaftes oder gar willkürliches Verhalten der Justizbehörde (KG JurBüro 2015, 537, 538; OLG Hamm JVBl 1970, 238, 239). Die Entscheidung des OLG ist unanfechtbar (§ 30 S. 3 EGGVG).

 

Rdn 389

3. Die im Vorschaltverfahren entstandenen Kosten sind nicht erstattungsfähig (OLG Hamm NStZ 1984, 332; Kissel/Mayer, § 30 EGGVG Rn 5).

 

Rdn 390

4. Zu den dem Verteidiger zustehenden anwaltlichen Gebühren vgl. → Anfechtung von Justizverwaltungsakten, Gebühren, Teil D Rdn 41.

Siehe auch: → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil A Rdn 273; → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 1, m.w.N.; → Anfechtung von Justizverwaltungsakten, Gebühren, Teil D Rdn 41.

[Autor] Schmidt-Clarner

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