Das Wichtigste in Kürze:

1. Während früher der Rechtsschutz gegen eine Durchsuchungsanordnung – ebenso wie der gegen eine Beschlagnahme – nur rudimentär ausgebildet war, hat sich die Rechtslage durch die verfassungsgerichtliche Rspr. deutlich verbessert.
2. Gegen richterliche Durchsuchungsanordnungen, auch des erkennenden Gerichts, stehen dem Betroffenen während des noch andauernden Vollzugs einer Durchsuchungsmaßnahme grds. die Beschwerde.
3. Gegen die noch nicht vollzogenen Durchsuchungsanordnungen der StA und ihrer Ermittlungspersonen ist entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig.
4. Nach Erledigung nichtrichterlicher Anordnungen ist entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig.
5. Der Betroffene kann auch die Art und Weise der Durchsuchung beanstanden. Ist die Durchsuchung noch nicht beendet, ist gegen Art und Weise der Vollstreckung in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 S. 2 der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei demjenigen Richter zu stellen.
 

Rdn 154

 

Literaturhinweise:

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