Das Wichtigste in Kürze:

1. Entspricht die Ladung – von der Einhaltung der Ladungsfrist abgesehen – nicht den gesetzlichen Vorgaben, ist sie unwirksam.
2. Wirksamkeitsvoraussetzung der Ladung ist, dass sie an die Wohnung des Angeklagten zugestellt wird, in der er sich tatsächlich aufhält.
3. Unwirksam ist eine Ladung bei fehlendem Bezug zum Adressaten.
4. Auch fehlende/falsche Angaben zu Ort und Zeit der HV machen die Ladung unwirksam.
5. Die vorgeschriebene Warnungen für den Fall des Ausbleibens müssen mit der Ladung erfolgen.
6. Will das Gericht Beweispersonen (Zeugen/SV) zur HV laden, hat es dies rechtzeitig mitzuteilen und dabei die Beweispersonen namhaft zu machen.
7. Nach § 216 Abs. 2 S. 2 muss der nicht auf freien Fuß befindliche Angeklagte darüber befragt werden, ob und welche Anträge für die HV er zu stellen habe.
8. Ladungsmängel können nur im Wege der Revision angefochten werden.
 

Rdn 1644

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Ladung, Allgemeines, Teil A Rdn 1589.

 

Rdn 1645

1. Entspricht die Ladung – von der Einhaltung der Ladungsfrist abgesehen – nicht den gesetzlichen Vorgaben, ist sie unwirksam, wenn sich Mängel zum Nachteil des erscheinungswilligen Angeklagten (OLG Stuttgart NStZ-RR 2005, 319) ausgewirkt haben (Meyer-Goßner/Schmitt, § 217 Rn 8).

 

☆ Bei fehlerhafter Ladung muss nicht der säumige Angeklagte seine Unkenntnis vom Termin glaubhaft machen; das Gericht hat vielmehr eine entsprechende Kenntnis nachzuweisen bzw. zu belegen (OLG Hamm, Beschl. v. 27.6.1989 – 3 Ws 391/89).säumige Angeklagte seine Unkenntnis vom Termin glaubhaft machen; das Gericht hat vielmehr eine entsprechende Kenntnis nachzuweisen bzw. zu belegen (OLG Hamm, Beschl. v. 27.6.1989 – 3 Ws 391/89).

 

Rdn 1646

2. Wirksamkeitsvoraussetzung der Ladung ist, dass sie an die Wohnung des Angeklagten zugestellt wird, in der er sich tatsächlich aufhält (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Wohnung, Teil A Rdn 1988 ff.). Hat sich vor der Ladung die Wohnanschrift geändert, setzt die Wirksamkeit der Ladung voraus, dass die Zustellung an die neue Adresse erfolgt, wenn der Angeklagte nunmehr dort tatsächlich wohnt und schläft (OLG Hamm NStZ-RR 2005, 114).

 

☆ Dies gilt sowohl, wenn der Angeklagte dem Gericht seine neue Anschrift nicht mitgeteilt hat (OLG Jena VRR 2007, 403 [Ls.], als auch dann, wenn er sich – für das Gericht nicht erkennbar – in (Untersuchungs-) Haft befindet (OLG Düsseldorf StV 1990, 58; OLG Jena VRS 113, 328).Anschrift nicht mitgeteilt hat (OLG Jena VRR 2007, 403 [Ls.], als auch dann, wenn er sich – für das Gericht nicht erkennbar – in (Untersuchungs-)Haft befindet (OLG Düsseldorf StV 1990, 58; OLG Jena VRS 113, 328).

 

Rdn 1647

3. Unwirksam ist eine Ladung bei fehlendem Bezug zum Adressaten. Das gilt z.B. dann, wenn sie als Gegenstand des Verfahrens lediglich mitteilt: "Einspruch gegen den Strafbefehl vom …", ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um den vom Adressaten in seiner Sache eingelegten Einspruch handelt (OLG Hamburg NStZ-RR 1998, 183).

 

Rdn 1648

4. Auch fehlende/falsche Angaben zu Ort und Zeit der HV machen die Ladung unwirksam. Der Angeklagte darf sich auf die in der Ladung enthaltenen Zeit- und Ortsangaben verlassen. Nachteilige Rechtsfolgen dürfen an sein Ausbleiben deshalb dann nicht geknüpft werden, wenn die Ladung fehlerhafte (KG, Beschl. v. 7.3.1997 – 2 Ss 49/97; 5 Ws [B] 148/97) oder widersprüchliche (OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 1996, 75) Angaben zur Terminsstunde enthält oder er sich wegen der falschen Bezeichnung des Sitzungssaals nicht weiter erkundigt hat (BayObLGSt 1969, 104).

 

Rdn 1649

5. Die vorgeschriebenen Warnungen für den Fall des Ausbleibens bezüglich der Ergreifung von Zwangsmaßnahmen (§§ 216 Abs. 1 S. 1, 230 Abs. 2), der Verwerfung der Berufung (§ 329 Abs. 1) oder des Einspruchs gegen den Strafbefehl (§ 412 S. 1) müssen zusammen mit der Ladung erfolgen (KMR-Eschelbach, § 216 Rn 25). Ihr Fehlen macht zwar die Ladung selbst nicht unwirksam, verhindert jedoch den Eintritt der genannten Rechtsfolgen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 216 Rn 4; § 329 Rn 10; § 412 Rn 2).

 

Rdn 1650

6. Nach § 216 Abs. 2 S. 2 muss der nicht auf freien Fuß befindliche Angeklagte darüber befragt werden, ob und welche Anträge für die HV er zu stellen habe. Unterbleibt der Hinweis oder die Befragung, macht dies die Ladung nicht unwirksam; insbesondere kann kein Aussetzungsantrag nach § 217 Abs. 2 gestellt werden (BGH StV 2008, 617 m. Anm. Burhoff StRR 2008, 266; a.A. LG Potsdam StV 2006, 574).

 

Rdn 1651

7. Will das Gericht Beweispersonen (Zeugen/SV) zur HV laden, hat es dies rechtzeitig mitzuteilen und dabei die Beweispersonen namhaft zu machen (§ 222 Abs. 1 S. 1). Dies geschieht regelmäßig bereits im Rahmen der Ladung. Unterbleibt die rechtzeitige Namhaftmachung, macht dies die Ladung nicht unwirksam.

 

☆ Die Revision kann aber nur darauf gestützt werden, dass der nicht verteidigte Angeklagte über sein Recht, wegen verspäteter Namhaftmachung die Aussetzung des Verfahrens beantragen zu können (§ 246 Abs. 2, Abs...

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