Das Wichtigste in Kürze:
1. | Ordnungsmittel sind Ordnungsgeld und Ordnungshaft. |
2. | Verfahrensrechtliche Pflichtenverstöße liegen insbesondere vor, wenn zur HV geladene Personen nicht erscheinen oder der Sachverständige seiner Gutachterpflicht nicht nachkommt. |
3. | In der HV können Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der HV erlassen werden. |
4. | Für Anfechtungsmöglichkeiten gilt: Nach § 181 Abs. 1 GVG ist lediglich die Auferlegung von Ordnungsgeld bzw. die Verhängung von Ordnungshaft (§§ 178, 180 GVG) mit der (sofortigen) Beschwerde anfechtbar. |
5. | Dem OLG obliegt als Beschwerdegericht nach § 181 Abs. 3 GVG eine eigene Prüfung auch im Hinblick auf Art und Maß des Ordnungsmittels. |
Rdn 519
Literaturhinweise:
(1) Allgemein: Bader, Die Kopftuch tragende Schöffin, NJW 2007, 2964
Baufeld, Der Richter und die freie Meinung im demokratischen Verfassungsstaat. Über die normativ-verfassungsrechtliche Verortung des richterlichen Rollenverständnisses, GA 2004, 163
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(2) Verteidiger: Foth, Anmerkung zu BVerfG NJW 1996, 3268, NStZ 1997, 36
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Hübel, Anmerkung zu BVerfG NJW 1998, 296, StV 1998, 243
Jahn, Anmerkung zu OLG Hamm StV 2004, 69, ders., Sitzungspolizei contra "Konfliktverteidigung"? Zur Anwendung der §§ 176 ff. GVG auf den Strafverteidiger, NStZ 1998, 389
Krekeler, Der Rechtsanwalt als Beistand des Zeugen und die Sitzungspolizei, NJW 1980, 980
Kühne, Anmerkung zu OLG Stuttgart NJW 2011, 2899, StV 2011, 720
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Pielke, Die Robenpflicht der Rechtsanwälte, NJW 2007, 3251
Staffke, Anmerkung zu BVerfG NJW 1998, 296, JZ 1998, 406
s.a. die Hinw. bei → Beschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 400.
Rdn 520
1. Ordnungsmittel sind Ordnungsgeld und Ordnungshaft. Sie können vom Gericht verhängt werden, wenn eine Person ihre verfahrensrechtlichen Verpflichtungen verletzt oder sich vor Gericht ungebührlich verhält.
Rdn 521
2.a) Verfahrensrechtliche Pflichtenverstöße liegen insbesondere vor, wenn zur HV geladene Personen nicht erscheinen oder der Sachverständige seiner Gutachterpflicht nicht nachkommt.
Rdn 522
Schaubild: Ordnungsmittel wegen Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten
Rdn 523
b) Ordnungsmittel wegen Nichterscheinen in der HV setzen voraus, dass der Zeuge/Sachverständige ordnungsgemäß geladen wurde und sein Fernbleiben nicht gleichzeitig genügend entschuldigt hat. Der Sachverständige ist vor Ergehen der Ordnungsmittelentscheidung anzuhören (Meyer-Goßner/Schmitt, § 77 Rn 11). Zusätzlich zur Verhängung des Ordnungsgeldes kann auch die Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
☆ So entbindet auch das Recht zur Aussageverweigerung nach § 55 den Zeugen trotz seiner Ankündigung, hiervon umfassend Gebrauch zu machen, nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht, auf Ladung vor Gericht zu erscheinen, wenn das Gericht erwägt, aus dem Verhalten des Zeugen in der HV eine bestimmte Schlussfolgerung im Hinblick auf den Angeklagten oder den Tatvorwurf zu ziehen. Auch die Angst des Zeugen vor schwerwiegenden Gefahren für Leib und Leben rechtfertigt sein Ausbleiben vor Gericht nicht, wenn gerichtsseitig umfassende Vorkehrungen zum Schutz des Zeugen vor diesen Gefahren getroffen wurden (OLG Rostock StraFo 2015, 15).Aussageverweigerung nach § 55 den Zeugen trotz seiner Ankündigung, hiervon umfassend Gebrauch zu machen, nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht, auf Ladung vor Gericht zu erschein...
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