• Schulen Sie Ihr Personal, damit es versteht, dass für Warenlieferungen nach NI die Grundsätze des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gelten, aber NI in Bezug auf Dienstleistungen als ein Drittland zu behandeln ist. Dieser Unterschied ist auch bei der Erstellung von Rechnungen, den aufzubewahrenden Unterlagen und den Umsatzsteuermeldungen bzw. -erklärungen zu berücksichtigen.
  • Reihen- und Dreiecksgeschäfte sind zwar mit einem in NI ansässigen Unternehmer möglich, der über eine NI-VAT-IDNo. verfügt, nicht aber mit einem in GB ansässigen Unternehmer mit einer GB-VAT-IDNo. (s. hierzu Teil H unter 3.2.2.6 und 4.5.6).
  • Das Gleiche gilt in Bezug auf die Einrichtung und Führung eines Konsignationslagers, die in NI nach den EU-Regeln möglich ist, nicht aber in GB (s. hierzu Teil H unter 3.2.2.7 und 4.5.8).
  • Auch die Regeln über den innergemeinschaftlichen Versandhandel einschließlich des Mini-One-Stop-Shop gelten nur in NI, also nicht in GB (s. hierzu Teil H unter 3.3 und 4.5.9). Der Mini-One-Stop-Shop (also für Waren bis zu einem Sachwert von 150 EUR) steht aber auch für Einfuhren aus Drittländern – und damit auch aus GB – zur Verfügung (s. hierzu Teil H unter 4.6.8), wenn auch mit dem Unterschied, dass insoweit zusätzlich eine Zollanmeldung abzugeben ist (vgl. Art. 143a UZK-DA).
  • Die Erstattung von Vorsteuerbeträgen für den Bezug von Waren aus NI erfolgt weiterhin nach der Richtlinie 2008/9/EG, für Waren aus GB nunmehr nach der Richtlinie 86/560/EWG (s. hierzu Teil H unter 3.5 und 4.9).
  • Schulen Sie Ihr Personal, damit es in der Lage ist, den Vertriebs- und Beförderungsweg von Unionswaren anders zu organisieren als den von Nicht-Unionswaren. Bei Unionswaren ist der direkte Weg nach NI zu prüfen, der die alleinige Anwendung der Umsatzsteuerregeln (und damit die Vermeidung von Zollförmlichkeiten) ermöglicht.
  • Schulen Sie Ihr Personal in Bezug auf die Option, Nicht-Unionswaren, die für den Markt in NI bestimmt sind, in einem anderen Mitgliedstaat (z. B. Irland oder Frankreich) in den zollrechtlich freien Verkehr ohne Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer zu überführen und sie umsatzsteuerbefreit nach NI zu verbringen, wo dann beim steuerpflichtigen Empfänger die Umsatzsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb anfällt (Zollverfahrenscode 42). Diese Option steht für Nicht-Unionswaren, die für den Markt in GB bestimmt sind, nicht zur Verfügung, es sei denn, es schließt sich eine weitere Lieferung von NI nach GB an. Drittlandswaren sollten auf jeden Fall im VK verzollt werden, wenn der dort anwendbare Zoll niedriger ist als in der Union, unabhängig davon, ob die Waren für GB oder NI bestimmt sind.
  • In Bezug auf die MwSt-Sätze muss Ihr Personal darauf achten, ob diese in NI in gleicher Höhe wie in GB festgelegt sind oder ob Angleichungen an Steuersätze Irlands vorgenommen wurden. Darauf muss im Falle eines in GB abweichenden Steuersatzes auch beim Weiterverkauf nach GB geachtet werden und das Warenwirtschaftssystem sollte eine solche Differenzierung nach der Ansässigkeit des Rechnungsempfängers und nach Steuersätzen zulassen.
  • Schulen Sie Ihr Personal, damit es in der Lage ist, Unionswaren von aus der Türkei bezogenen Freiverkehrswaren (ATR.1-Waren) zu unterscheiden. Diese müssen trotz des Bestehens einer Zollunion mit der Türkei erst in der EU zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, bevor sie ohne Zollförmlichkeiten im Rahmen der Umsatzsteuerregeln nach NI geliefert werden können. Sind die Waren dagegen für GB bestimmt, so ist es i. d. R. günstiger, diese auf direktem Weg nach GB zu verbringen, damit der Einführer dort eine etwaige Zollpräferenz beantragen kann.

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