• Falls Sie zurzeit für NI bestimmte Unionswaren über das Gebiet von GB befördern oder sie sogar dort lagern, prüfen Sie eine direkte Beförderung mit dem Flugzeug oder Schiff bzw. einer Lkw-Fähre nach Irland bzw. Nordirland. Sie vermeiden dadurch Zollförmlichkeiten (sowohl in der EU als auch im VK) und die Beauftragung eines Zolldienstleisters.
  • Falls Sie zurzeit aus NI Unionswaren für Ihr Unternehmen auf dem Kontinent über das Gebiet von GB befördern oder sie sogar dort lagern, prüfen Sie eine direkte Beförderung mit dem Flugzeug oder Schiff bzw. einer Lkw-Fähre in die Union. Sie vermeiden dadurch Zollförmlichkeiten (sowohl in der EU als auch im VK) und die Beauftragung eines Zolldienstleisters.
  • Falls Sie zurzeit Ihren Vertrieb von Unionswaren für das VK über ein in GB ansässiges Unternehmen abwickeln, prüfen Sie, ob es für Sie vorteilhaft ist, den Vertrieb über ein in NI ansässiges Unternehmen zu steuern. Bei einer Lieferung an einen NI-Unternehmer sind keine Zollförmlichkeiten erforderlich, sofern bei der Beförderung das GB-Gebiet nicht berührt wird. Der NI-Unternehmer muss dann zwar für die Lieferung nach GB Ausfuhrförmlichkeiten erfüllen, aber in GB gelten keine Einfuhrförmlichkeiten, weil es sich aus VK-Sicht um "domestic goods" handelt.
  • Sofern Sie zurzeit E-Commerce (B2C) mit Verbrauchern im VK (einschließlich GB) betreiben, prüfen Sie, ob es für Sie vorteilhaft ist, eine in NI ansässige Plattform zu nutzen oder selbst zu betreiben, weil Sie dadurch Einfuhrförmlichkeiten in GB vermeiden und Retouren nach NI (für die zwar eine Einfuhranmeldung in NI, aber keine Ausfuhranmeldung in GB erforderlich ist) leichter abwickeln können.
  • Falls Sie Waren aus GB über eine Tochtergesellschaft bzw. feste Betriebsstätte in NI beziehen, prüfen Sie, ob diese die Kriterien des Art. 6 des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses über die Bestimmung von Waren, bei denen keine Gefahr besteht, erfüllt, damit sie eine Genehmigung für eine zollfreie Belieferung aus GB erhalten kann. Eine Weiterlieferung innerhalb der Union ist insoweit unzulässig.
  • Schulen Sie Ihr Personal, damit es in der Lage ist, den Vertriebs- und Beförderungsweg von Unionswaren anders zu organisieren als den von Nicht-Unionswaren. Für GB bestimmte Nicht-Unionswaren ist der direkte Weg zu wählen, möglichst schon vom Land des Herstellers (z. B. China); denn ein Zwischenverkauf an eine in der EU ansässige Person treibt nur den Zollwert hoch (last sale), gefährdet die etwaige Gewährung einer Zollpräferenz und eine Zwischenlagerung in der EU verursacht unnötige Zollförmlichkeiten (sowohl beim Eingang in die als auch beim Ausgang aus der EU). Bei Unionswaren können Sie für Lieferungen nach NI bei der Wahl des richtigen Beförderungswegs Zollförmlichkeiten vermeiden und für die Lieferung von NI nach GB reduzieren.
  • Bei aus Drittländern (z. B. China) kommenden Waren ist darauf zu achten, eine doppelte Verzollung zu vermeiden (s. a. Teil G unter 2.3.2). Dieser Fall kann auch dann eintreten, wenn eine Drittlandsware in GB in den freien Verkehr übergeführt und anschließend nach NI verbracht wird, wo sie auf jeden Fall erneut Einfuhrförmlichkeiten und u. U. auch einem EU-Zoll unterliegt (vgl. Abschnitt 2.3).
  • Unabhängig davon, ob Drittlandswaren für GB oder NI bestimmt sind, sollten diese auf jeden Fall im VK verzollt werden, wenn der dort anwendbare Zoll niedriger ist als in der Union (die Verzollung kann sowohl in NI als auch in GB stattfinden).
  • Für Nicht-Unionswaren, die für den Markt in NI bestimmt sind, besteht die Option, die Waren in einem anderen Mitgliedstaat (z. B. Irland oder Frankreich) in den zollrechtlich freien Verkehr ohne Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer zu überführen und sie als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerbefreit nach NI zu verbringen, wo dann beim steuerpflichtigen Empfänger die Umsatzsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb anfällt (Zollverfahrenscode 42). Diese Option steht für Nicht-Unionswaren, die für den Markt in GB bestimmt sind, nicht zur Verfügung, es sei denn, die Ware wird mit Bestimmungsziel NI in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und es schließt sich eine weitere Lieferung von NI nach GB an.
  • Schulen Sie Ihr Personal, damit es in der Lage ist, Unionswaren von aus der Türkei bezogenen Freiverkehrswaren (A.TR-Waren) zu unterscheiden. Diese müssen trotz des Bestehens einer Zollunion mit der Türkei erst in der EU zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, bevor sie ohne Zollförmlichkeiten im Rahmen der Umsatzsteuerregeln nach NI geliefert werden können. Sind die Waren dagegen für GB bestimmt, so ist es i. d. R. günstiger, diese auf direktem Weg nach GB zu verbringen, damit der Einführer dort eine etwaige Zollpräferenz beantragen kann.
  • Soweit die Gewährung von Zollpräferenzen aufgrund eines EU-Abkommens in Betracht kommt, prüfen Sie eine Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in einem EU-Mitgliedstaat, da diese dann als Unionswaren ohne Zollförmlichkeiten nach NI verbracht werden können. ...

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