Der UZK sieht zahlreiche Regeln für Unionswaren vor, die von einem Ort in der Union zu einem anderen Ort der Union befördert werden und dabei vorübergehend das Zollgebiet der Union verlassen. Ziel dieser Regelungen ist es, eine Verzollung der Waren bei ihrer Ankunft am Bestimmungsort zu vermeiden. Denn grundsätzlich verlieren Unionswaren mit dem Verlassen des Zollgebiets ihren Unionsstatus (Art. 154 Buchst. a UZK).

Das Unionszollrecht sieht hierfür grundsätzlich zwei Methoden vor:

  • die Verwendung eines Statusnachweises oder einer ähnlichen Methode,
  • die Verwendung des internen Versandverfahrens.
 
Hinweis

Praxishinweis: Nachweis des Unionsstatus (Art. 119 Abs. 2, 3 UZK-DA)

(2) In folgenden Fällen können Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen:

  1. wenn die Waren auf dem Luftweg befördert und auf einem Flughafen der Union für den Versand zu einem anderen Flughafen der Union verladen oder umgeladen werden, sofern für sie ein in einem Mitgliedstaat ausgestelltes einziges Beförderungspapier vorliegt;
  2. wenn die Waren auf dem Seeweg in einem gem. Art. 120 zugelassenen Linienverkehr zwischen Häfen der Union befördert werden;
  3. wenn die Waren auf der Schiene mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier durch ein Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, befördert werden und diese Möglichkeit in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.

(3) Sofern ihr zollrechtlicher Status als Unionsware nachgewiesen ist, können in folgenden Fällen Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen:

  1. wenn die Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden und dieses Zollgebiet vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen;
  2. wenn die Waren mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten durch ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union ohne Umladung befördert werden;
  3. wenn die Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten durch ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union befördert und außerhalb des Zollgebiets der Union auf ein anderes Beförderungsmittel als jenes, auf das sie ursprünglich verladen wurden, umgeladen werden und dabei ein neues Beförderungspapier für die Beförderung aus dem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union ausgestellt wird, sofern neben dem neuen Beförderungspapier eine Kopie des ursprünglichen einzigen Beförderungspapiers vorliegt;
  4. wenn in einem Mitgliedstaat zugelassene Straßenkraftfahrzeuge vorübergehend das Zollgebiet der Union verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden;
  5. wenn Verpackungen, Paletten und ähnliche Gegenstände, ausgenommen Container, die einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person gehören, zur Beförderung von Waren verwendet werden, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden;
  6. wenn es sich um Waren im Gepäck von Reisenden handelt, die nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind und die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden.

Die zweite Möglichkeit ist die Nutzung eines internen Versandverfahrens ("intern" deswegen, weil Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb des Zollgebiets der Union liegen).

 
Hinweis

Praxishinweis: Internes Versandverfahren (Art. 227 UZK)

(1) Im internen Versandverfahren können nach den Bedingungen von Abs. 2 Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über ein anderes, außerhalb des Zollgebiets gelegenes Land oder Gebiet befördert werden.

(2) Die Beförderung nach Abs. 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:

  1. im internen Unionsversandverfahren, sofern diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist,
  2. nach dem TIR-Übereinkommen,
  3. nach dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul, sofern sie als Versand durchgeführt wird,
  4. aufgrund des Rheinmanifestes (Art. 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte),
  5. mit Vordruck 302 nach dem am 19.06.1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte,
  6. im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern die Waren von oder für Rechnung von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten befördert werden.

Abgesehen vom Rheinmanifest kommen alle diese Verfahrensarten für eine Beförderung über das Gebiet von Großbritannien in Betracht, und zwar auch dann, wenn die Beförderung in Irland endet oder in Irland bzw...

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