Das Protokoll sieht eine Sonderregelung nur für Waren vor, die "auf direktem Weg" von GB nach NI verbracht werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln der Union über die Einfuhr von Waren aus Drittländern. Diese Formulierung ist missverständlich, denn es geht in der Sache um Waren, die sich in GB im freien Verkehr befinden (die also entweder in GB – auch unter Verwendung von NI-Freiverkehrswaren – hergestellt oder dort eingeführt und verzollt wurden, vgl. Art. 5 Nr. 23 UZK). Gelangt eine Drittlandsware (in der EU-Terminologie: Nicht-Unionsware) über GB nach NI, so gelten uneingeschränkt die Unionsregeln, wobei schon vor der Ankunft der Waren eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben ist (Art. 127 UZK).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Wird ein aus China kommender Container in Rotterdam ausgeladen und im Rahmen des gemeinsamen externen Versandverfahrens[31] über Großbritannien nach NI befördert, so wird das Verfahren in NI nach den in der EU geltenden Regeln erledigt. Das Gleiche gilt, wenn der Container in Felixstowe ausgeladen und per Lkw und Fähre nach NI befördert wird.

Das Unionszollrecht sieht zahlreiche Möglichkeiten für die Beförderung von Nicht-Unionswaren im bzw. durch das Gebiet der EU (bzw. NI) und – soweit es sich um ein internationales Abkommen handelt – in oder durch das Gebiet von Großbritannien vor.

 
Hinweis

Praxishinweis: Externes Versandverfahren (Art. 226 UZK)

(1) Im externen Versandverfahren können Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:

  1. Einfuhrabgaben,
  2. sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
  3. handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.

(2) In bestimmten Fällen werden Unionswaren in das externe Versandverfahren übergeführt.

(3) Die Beförderung nach Abs. 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:

  1. im externen Unionsversandverfahren,
  2. nach dem TIR-Übereinkommen, sofern sie:

    i) außerhalb des Zollgebiets der Union begonnen hat oder enden soll,
    ii) zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten über das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes oder Gebiets erfolgt,
  3. nach dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul, sofern sie als Versand durchgeführt wird
  4. aufgrund des Rheinmanifestes (Art. 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte),
  5. mit Vordruck 302 nach dem am 19.06.1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte,
  6. im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern sie von oder für Rechnung von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten durchgeführt wird.

Von den in Art. 226 UZK genannten Verfahren kommen für eine Beförderung in das, aus dem oder durch das Gebiet von Großbritannien nur der Unionsversand (der nur innerhalb der Union gilt) und das Rheinmanifest (weil Großbritannien nicht am Rhein liegt) nicht in Betracht.

Die neben den Versandverfahren in Art. 148 Abs. 5 und Art. 219 UZK geregelten Möglichkeiten einer Beförderung im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung oder eines besonderen Verfahrens können nicht genutzt werden, weil diese nur im Zollgebiet der Union zulässig sind.[32]

[31] Das VK ist Vertragspartei dieses Übereinkommens.
[32] Zu den verschiedenen Beförderungsregelungen im Unionszollrecht s. Lux in Lux/Schrömbges, Zoll und Umsatzsteuer, Praxisleitfaden zu den steuerlichen Aspekten bei der Ein- und Ausfuhr, einschließlich Verbrauchsteuern und E-Commerce, Kapitel 9.

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