5.1 Checkliste 1: Grundsätzliche Relevanz des Brexits für deutsche Unternehmen aus Umsatzsteuersicht – allgemein

(Falls eine oder mehrere der folgenden Fragen mit Ja beantwortet werden, sollten Sie den Brexit als relevant ansehen.)

  • Liefern Sie Waren an Kunden im VK?
  • Beziehen Sie Waren aus dem VK?
  • Erbringen Sie Dienstleistungen an Kunden im VK?
  • Empfangen Sie Dienstleistungen von Unternehmen im VK?
  • Unterhalten Sie ein Warenlager, Auslieferungslager, Konsignationslager oder anderes Lager im VK?
  • Lassen Sie im VK Waren bearbeiten oder verarbeiten?
  • Führen Sie die Be- oder Verarbeitung von Waren durch, die aus dem VK zu Ihnen gesendet werden?
  • Haben Sie Verträge mit einem Lieferanten, der ein Konsignationslager in Deutschland mit aus dem VK kommenden Waren bestückt?
  • Nehmen Sie an grenzüberschreitenden Reihengeschäften teil, bei denen Sie an einen Abnehmer mit britischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verkaufen?
  • Nehmen Sie an grenzüberschreitenden Reihengeschäften teil, bei denen Sie von einem Lieferanten mit britischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verkaufen?
  • Hat Ihr Unternehmen im VK eine Niederlassung oder Betriebsstätte?
  • Haben Sie permanentes Personal im VK?
  • Sind Sie im VK aktuell umsatzsteuerlich registriert?
  • Bewahren Sie steuerlich relevante Belege im VK auf?
  • Haben Sie in der Vergangenheit im VK Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen gestellt?

5.2 Checkliste 2: Besondere Geschäftsvorfälle

(Falls eine oder mehrere der folgenden Fragen mit Ja beantwortet werden, sollten Sie den Brexit als besonders relevant ansehen.)

  • Erbringen Sie Reiseleistungen, bei denen die Reisen mindestens teilweise im VK stattfinden?
  • Beziehen Sie Reiseleistungen von einem im VK ansässigen Unternehmen?
  • Sind Sie auf dem Gebiet der innergemeinschaftlichen Personenbeförderung von oder nach dem VK tätig?
  • Liefern Sie im Rahmen des innergemeinschaftlichen Versandhandels Ware nach Großbritannien?
  • Setzen Sie Spediteure mit Sitz im VK für Warenlieferungen ein?

5.3 Anhang: To-do-Liste Brexit für betroffene deutsche Unternehmen

  • Umstellung von britischen Geschäftspartnern (Eingangs- und Ausgangsseite) von "EU" auf "Drittland", ggf. Nordirland gesondert erfassen
  • Falls noch nicht vorhanden, Anlage von Steuerkennzeichen oder Steuerkosten für steuerfreie Ausfuhrlieferungen
  • Umstellung von Rechnungsvorlagen für Ausgangsrechnungen bei Warenlieferungen nach Großbritannien

    • Grundsatz: aus innergemeinschaftlicher Lieferung wird Ausfuhrlieferung
    • Damit neuer Hinweis auf Steuerbefreiung nach § 6a UStG
    • Weglassen des Merkmals "USt-ID-Nr. des Kunden" als Pflichtelement
  • Umstellung der Nachweisführung für Lieferungen von Waren nach Großbritannien – Standardprozess für Ausfuhrlieferungen statt für innergemeinschaftliche Lieferung
  • Umstellung von Rechnungsvorlagen für B2B-Ausgangsrechnungen bei Dienstleistungen nach dem VK

    • Grundsatz: weiter Empfängerortsprinzip, aber nicht mehr ZM-melderelevant
    • Damit grundsätzlich Entfall des allgemeinen Hinweises zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach EU-Recht
    • Stattdessen offener Hinweis auf Drittlandsrecht oder britisches Recht
    • Weglassen des Merkmals "USt-ID-Nr. des Kunden" als Pflichtelement
  • Stellen Sie sicher, dass sämtliche Eingangsrechnungen mit britischer Mehrwertsteuer, die Ihnen in Papier zugehen, im Original aufbewahrt werden
  • Führen Sie nach Möglichkeit unmittelbar vor dem Brexit nochmals für alle britischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern von Kunden qualifizierte Bestätigungsabfragen nach § 18e UStG aus und dokumentieren Sie das Ergebnis
  • Denken Sie an zollrechtliche Folgen (vgl. den Teil I und die dort vorhandenen Checklisten)
  • Bei nordirischen Geschäftspartnern deren neue XI-US-ID-Nr. abfragen und erfassen

5.4 Anhang: Brexit – Notwendige Informationen für einen Antrag auf eine britische Umsatzsteuernummer (Regelfall)

  • Art der Geschäftstätigkeit
  • Erwartete britische steuerbare Umsätze in den kommenden zwölf Monaten
  • Beginn der Tätigkeit
  • Angaben zum ERP-System und zur verwendeten Hardware
  • Firma und Eigentümer des Unternehmens, Rechtsform, Anschrift, Telefon, ggf. Fax
  • Bankverbindung (kann aktuell auch ein nicht-britisches Konto sein)

5.5 Anhang: Nachweisführung bei Ausfuhrlieferungen nach umsatzsteuerlichen Vorschriften (vgl. §§ 8 bis 17 UStDV) – für allgemeine Fallkonstellationen

a) Belegnachweis

  • Grundsatz: Bei Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren (Art. 326 DV UZK): Ausgangsvermerk. Der Alternativ-Ausgangsvermerk wird ebenfalls anerkannt.
  • Bei anderen Ausfuhranmeldungen:

    • Im Beförderungsfall:
    • Beleg mit Name und Anschrift des Lieferers, handelsüblicher Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands, Ort und Tag der Ausfuhr, sowie Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle
    • bei Fahrzeugen i. S. d. § 1b Abs. 2 UStG muss der Beleg die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten und zusätzlich eine Zulassungsbescheinigung oder ein Verzollungs- oder Einfuhrbeleg aus dem Drittland vorliegen
    • Im Versendungsfall:
    • handelsrechtlicher Frachtbrief mit Unterschrift Auftraggeber, Konnossement, Post-Einlieferungsschein oder Doppelstücke derselben, oder
    • (weiße) Spediteursbescheinigung, die Name und Anschrift des Spediteurs, Datum, Name und Anschrift des Lieferanten und des Auftraggebers, handelsüblicher Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands, Ort und Tag der Ausfuhr und der Versendung in das Drittlandsgebiet, den Empfänger, den Bestimmungsort, eine Versicherung über im Gemeinschaftsgebiet vorgehaltene Unterlagen und eine Unterschrift des Spediteurs enthält

b) Buchnachweis

  • Aufzeichnungen müssen ent...

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