Das deutsche Umsatzsteuergesetz enthält in § 3a Abs. 4 UStG eine besondere Leistungsortbestimmung für die sogenannten Katalogleistungen. Die entsprechende Regelung basiert in vollem Umfang auf dem Unionsrecht. Sie sieht vor, dass der umsatzsteuerliche Leistungsort der genannten Leistungen sich auch bei Leistungserbringung an Personen, die keine umsatzsteuerlichen Unternehmer sind oder nicht für Unternehmen handeln an den Wohnsitz oder Sitz der entsprechenden Person verlagert.

Zu den betroffenen Leistungen gehören insbesondere die Leistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Aufsichtsräten, Dolmetschern und ähnliche Leistungen, Leistungen auf dem Gebiet der Werbung, Einräumung und Übertragung von Patenten, Urheberrechten und Markenrecht oder ähnlichen Rechten, Datenverarbeitung, Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze, die Überlassung von Informationen, die Personalgestellung, der Verzicht auf die Ausübung von Rechten, der Verzicht Tätigkeiten auszuüben und die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände außer Beförderungsmittel.

Durch den Drittlandstatus des VK nach dem Austritt sind die genannten Dienstleistungen an britische Nichtunternehmer regelmäßig ohne (deutsche) Umsatzsteuer abzurechnen. Dies gilt auch im Verhältnis zu Nordirland. Ob sie im VK einer Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist nach dem britischen Recht zu prüfen. Aktuell sieht das britische Recht keine Registrierungspflicht für entsprechende ausländische Dienstleister vor. Dies könnte allerdings geändert werden.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Ein deutscher Rechtsanwalt unterstützt eine britische Privatperson bei einem Rechtsstreit in Deutschland. Der Rechtsanwalt kann seine Honorarrechnung ohne Umsatzsteuer stellen.

Falls die Leistung fälschlich doch mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet werden sollte, schuldet der Dienstleister diese Umsatzsteuer, bis er die Voraussetzungen für eine Korrektur (vgl. § 14c Abs. 1 UStG) erfüllt. Für die Abrechnung ohne Umsatzsteuer muss der Dienstleister in geeigneter Form Aufzeichnungen über den Wohnsitz bzw. Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kunden führen.

 
Hinweis

Praxishinweis

Bei Dienstleistungen an Nichtunternehmer im VK kann es nach dem Brexit möglich sein, diese ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Dies gilt v. a. für Lizenzen oder Beratungsleistungen. Es empfiehlt sich, einen steuerlichen Berater mit der Prüfung zu beauftragen.

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