Gelangt Ware bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, verlagert sich der umsatzsteuerliche Lieferort in das Inland, wenn der Lieferer oder dessen Beauftragter die Einfuhrumsatzsteuer schuldet (vgl. § 3 Abs. 8 UStG). Diese Norm war bisher bei Warenbewegungen zwischen dem VK und Deutschland irrelevant, weil beide Staaten kein Drittlandsgebiet waren. Zukünftig ändert sich dies.

Wenn ein britischer Unternehmer Waren nach Deutschland befördert oder versendet, kann sich der Lieferort nach Deutschland verlagern, wenn der britische Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet. In diesem Fall muss er sich regelmäßig in Deutschland umsatzsteuerlich beim Finanzamt Hannover-Nord registrieren und deutsche Umsatzsteuer auf seine Lieferung an den deutschen Kunden anmelden und abführen. Vorbehaltlich einer Änderung des britischen Mehrwertsteuergesetzes werden die gleichen Regeln gelten, wenn ein deutscher Lieferant Ware nach Großbritannien liefert und dort Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

Die besondere Regelung für den Lieferort kann auch in grenzüberschreitenden Reihengeschäften relevant sein. Wenn nämlich Ware aus dem Drittland in das Inland gelangt, und einer der Lieferer oder dessen Beauftragter die Einfuhrumsatzsteuer schuldet, verlagert sich der entsprechende Lieferort unabhängig von den eigentlich im Reihengeschäft geltenden Regeln ("bewegte" Lieferung) in das Inland.

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