Die Intrastat-Meldung ist keine umsatzsteuerliche Meldepflicht, sondern eine Auskunftspflicht nach den Vorschriften über die statistische Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenhandels (vgl. dazu EG-VO Nr. 638/2004). Wenn ein deutscher Unternehmer im innergemeinschaftlichen Handel Waren liefert und dabei eine jährliche Meldeschwelle von 500.000 EUR überschreitet, muss er monatlich Meldungen "Intrastat-Versendung" beim Statistischen Bundesamt einreichen. In den entsprechenden Meldungen sind zahlreiche Detailinformationen den gelieferten Waren und zum Transportmittel zu machen. Die Schwelle ist für den gesamten innergemeinschaftlichen Handel des Unternehmens zu ermitteln. Da das VK aktuell ein Mitgliedstaat der EU ist, zählen Warenbewegungen in das VK entsprechend mit.

Die Meldepflicht gilt dabei nicht nur für Warenverkäufe, sondern auch für zahlreiche andere Transaktionen, bei denen eine körperliche innergemeinschaftliche Warenbewegung erfolgt, wie beispielsweise Mietverträge, Leasingverträge oder Warenmuster. Zusätzlich besteht eine Meldepflicht für deutsche Unternehmen, wenn sie im innergemeinschaftlichen Warenhandel Waren in Deutschland empfangen und eine jährliche Meldeschwelle von 800.000 EUR überschreiten. Auch diese Meldung "Intrastat-Eingang" ist beim Statistischen Bundesamt einzureichen mit zahlreichen Detailinformationen zu den gelieferten Waren und dem Transportmittel. Lieferungen aus dem VK zählen aktuell für die Meldeschwelle mit.

Abb. 5: Intrastat: Beispiel für die Meldung einer Warenversendung aus Deutschland nach Italien

(Quelle: Leitfaden zur Intrahandelsstatistik, Anhang 3a)

Abb. 6: Intrastat: Beispiel für die Meldung einer Warenversendung aus Österreich nach Deutschland

(Quelle: Leitfaden zur Intrahandelsstatistik, Anhang 3a)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge