Es gelten besondere Regelungen, wenn der Erwerber zwar ein Unternehmer ist, jedoch entweder nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht ausführt (vgl. § 15 Abs. 2 UStG i. V. m. § 4 Nr. 8 bis 28 UStG), oder ein sogenannter Kleinunternehmer ist (vgl. § 19 UStG und Art. 281 bis 294 MwStSystRL), oder den Liefergegenstand für pauschal besteuerte Umsätze als Landwirt (vgl. § 24 UStG) verwendet. In all diesen Fällen setzt die Erwerbsbesteuerung nämlich die Überschreitung der relevanten Erwerbsschwelle von 12.500 EUR nach dem deutschen Recht (vgl. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG erste Alternative) oder den freiwilligen Verzicht auf deren Anwendung (vgl. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG zweite Alternative) voraus. Andernfalls wird der genannte Erwerberkreis wie Nichtunternehmer behandelt und es gelten die entsprechenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen (vgl. Abschnitt 3.3). Ein innergemeinschaftlicher Erwerb tritt ebenfalls ein, wenn der Abnehmer eine juristische Person ist, die Nichtunternehmer ist, oder die den Gegenstand nicht für Unternehmen erwirbt. Auch in diesen Fallkonstellationen ist die Erwerbsschwelle von 12.500 EUR zu beachten (vgl. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG).

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