Eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt nach der Definition im deutschen Umsatzsteuergesetz im Grundfall voraus, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, und der Erwerb beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (vgl. § 4 Nr. 1 b) UStG i. V. m. § 6a Abs. 1 UStG). Der Unternehmer muss die Voraussetzungen nachweisen (vgl. § 6a Abs. 3 UStG).

Seit dem 01.01.2020 sind zusätzlich die Verwendung einer gültigen ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Abnehmer (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG) und die rechtzeitige Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (vgl. § 4 Nr. 1 b) UStG und § 18a UStG), in der die entsprechende Lieferung angemeldet wurde, materiell-rechtliche Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Die deutsche Fritz GmbH mit Sitz in Münster liefert Ware an die britische Pickwick Limited mit Sitz in London. Ein Spediteur bringt die Ware im Auftrag der Fritz GmbH nach London.

Es gelten besondere Regelungen, wenn der Erwerber zwar ein Unternehmer ist, jedoch entweder nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. § 15 Abs. 2 UStG i. V. m. § 4 Nr. 8 bis 28 UStG) ausführt, oder ein sogenannter Kleinunternehmer ist (vgl. § 19 UStG und Art. 281 bis 294 MwStSystRL), oder den Liefergegenstand für pauschal besteuerte Umsätze als Landwirt (vgl. § 24 UStG) verwendet. In all diesen Fällen setzt die Erwerbsbesteuerung nämlich die Überschreitung der relevanten Erwerbsschwelle im Bestimmungsland oder den freiwilligen Verzicht auf deren Anwendung voraus (vgl. dazu § 1a Abs. 3 UStG analog). Nur dann handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung.

Andernfalls wird der genannte Erwerberkreis wie Nichtunternehmer behandelt und es gelten die entsprechenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen.

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